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Kommentare: Art. 30 | Omnilex
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Art. 30
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Art. 30
172.220.113
PVO-ETH
Legislation From Independent Enterprises And Institutions
01.01.2002
Originalquelle
(Art. 15 BPG)
Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
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PVO-ETH · Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
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