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Art. 41b

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle

(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
  2. Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.

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