172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
(Art. 32k Abs. 2 BPG)
Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG1pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen.
Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;
das 62. Altersjahr vollendet hat;
unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre für eine Institution des ETH-Bereichs gearbeitet hat;
in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und
die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor:
Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;
Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;
Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;
Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;
stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;
Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Ausrichtung mit starker psychischer Belastung verbunden sind, die sich aus hohem Leistungs-, Erwartungs- oder Innovationsdruck oder aus der steten Notwendigkeit zur Anpassung an neuste, wenig erprobte Technologien und Techniken ergibt;
Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen oder Nachtarbeit.
Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.
Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5.
Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.