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Art. 56a

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
  1. Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031.
  2. Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20032.

Footnotes

  1. SR 414.110.3

  2. SR 172.220.12

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