173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.
Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.
Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwaltungskommission gegenübergestellt.
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