173.713.161BStGerORLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG.
Bei Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin der Verwaltungskommission richtet sich dessen oder deren Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG. Ist ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird dieses durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.1
Den Vorsitz der Verwaltungskommission führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. dessen oder deren Vertretung im Sinne von Artikel 52 Absätze 3 und 4 StBOG.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil (Art. 54 Abs. 2 StBOG).
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 384). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.