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Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ein befristeter Entzug der Zulassung gerechtfertigt sein; die Rechtsprechung betont ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG).
“Das öffentliche Interesse am auf drei Jahre befristeten Entzug der Zulassung gründet auf den schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers und zielt darauf ab, die ordnungsgemässe Erfüllung der Revisionsdienstleistungen zu gewährleisten und die Qualität der Revisionsdienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 2 RAG). Nach der Rechtsprechung besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (vgl. auch Urteile 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015 E. 5; 2C_690/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2.2).”
Bei der Sicherstellung der Revisionsqualität sind laut Rechtsprechung berufsbezogene Leumundsmerkmale wie persönliche Integrität, Gewissenhaftigkeit sowie ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen; hierzu zählt namentlich die Einhaltung der Rechtsordnung (vgl. Revisionsrecht, Zivil‑ und Strafrecht) und der Grundsatz von Treu und Glauben.
“Bei einer Gewährs-prüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2018 E. 2.3). Nach dem Zweckartikel des Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG) und ist für die Auslegung des RAG heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.1; Urteil des BVGer B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.3 m.H.).”
Art. 1 Abs. 2 RAG bestimmt, dass das Gesetz der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient. Dieser Zweckartikel ist bei der Auslegung des RAG zu beachten und ist relevant für die Beurteilung berufspraktischer Anforderungen, etwa Integrität, Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und die Einhaltung der Rechtsordnung.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 RAG regelt das Revisionsaufsichtsgesetz die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. Das Gesetz dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 RAG).”
“Bei einer Gewährs-prüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2018 E. 2.3). Nach dem Zweckartikel des Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG) und ist für die Auslegung des RAG heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.1; Urteil des BVGer B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.3 m.H.).”
Zulassung und Beaufsichtigung dienen der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
Art. 1 Abs. 2 RAG ist bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Zweckartikel stellt heraus, dass das RAG der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient.
“Bei einer Gewährs-prüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2018 E. 2.3). Nach dem Zweckartikel des Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG) und ist für die Auslegung des RAG heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.1; Urteil des BVGer B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.3 m.H.).”
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