[AS 1992 1210] ↩
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Die Härtefallklausel des Art. 43 Abs. 6 RAG kommt nicht Personen ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG zugute. Sie ist auf Personen zu beschränken, die eine Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG absolviert haben und trotz langjähriger praktischer Erfahrung die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen oder deren Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisbar ist.
“Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Die Ausnahmeregelung soll aber insbesondere nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2011 vom 10. April 2012 E. 2.3). Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren (Urteile des BVGer B-1940/2008 vom 10.”
“Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Die Ausnahmeregelung soll aber insbesondere nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2011 vom 10. April 2012 E. 2.3). Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren (Urteile des BVGer B-1940/2008 vom 10.”
Obschon Art. 43 Abs. 6 RAG gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen steht, ist sie nach der Rechtsprechung und der Botschaft keine befristete Übergangsregelung, sondern eine Ausnahmeregelung, die unbefristet Anwendung findet (vgl. Botschaft RAG; Urteil BVGer B-1379/2010).
“Nach Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Obschon diese Bestimmung gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen eingeordnet ist, handelt es sich nicht um eine befristete Übergangsregelung, sondern um eine Ausnahmeregelung (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093), die unbefristet Anwendung findet (Urteil des BVGer B-1379/2010 vom 30. August 2010 E. 7.4.1).”
“Nach Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Obschon diese Bestimmung gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen eingeordnet ist, handelt es sich nicht um eine befristete Übergangsregelung, sondern um eine Ausnahmeregelung (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093), die unbefristet Anwendung findet (Urteil des BVGer B-1379/2010 vom 30. August 2010 E. 7.4.1).”