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Art. 19 Abs. 2 RAG schränkt die Veröffentlichung und die Weitergabe von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren ein. Die Bestimmung korreliert mit dem Revisionsgeheimnis und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ist damit nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Aufsicht ihre Tätigkeit überwiegend auf sehr sensibles Material stützt. Soweit die Rechtsprechung ausgeführt hat, umfasst die Einschränkung sowohl die aktive Behördeninformation als auch die Beantwortung von Auskunftsersuchen.
“Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass Art. 19 Abs. 2 RAG nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln.”
“Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 Abs. 2 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln.”
“Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 Abs. 2 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln. Der Gesetzgeber habe keine andere Wahl gehabt, als eine Güterabwägung vorzuschreiben und diese derjenigen Instanz anzuvertrauen, welche auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Neutralität dafür prädestiniert sei. Die Revisionsaufsicht sei in Bezug auf das Abstützen auf sensitive Informationen mit der Finanzmarktaufsicht vergleichbar, deren Tätigkeit gänzlich - nicht nur in Bezug auf laufende und abgeschlossene Verfahren - vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sei.”
Art. 19 Abs. 2 RAG legt der Aufsichtsbehörde ein Informationsverbot über laufende und abgeschlossene Verfahren auf; hiervon besteht nur eine Ausnahme, wenn die Information aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.
“Art. 19 RAG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis veröffentlicht (Abs. 1). Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz. Weder wird Abs. 2 als Spezialbestimmung bezeichnet, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen soll, noch wird vorgesehen, dass eine Einsicht in Akten von laufenden oder abgeschlossenen Verfahren zulässig sei, sofern sie gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangt werde. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 RAG ist indessen insofern klar, als er der Aufsichtsbehörde verbietet, die Öffentlichkeit über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren, ausser, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.”
Art. 19 Abs. 2 RAG regelt vornehmlich die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur aktiven Information über laufende und abgeschlossene Verfahren. Der Begriff «informieren» legt a priori nahe, dass es sich um eine aktive Informationsbefugnis handelt; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Verbot oder Ausschluss des passiven Zugangs zu Akten. Art. 19 Abs. 2 RAG ist daher nach Auffassung der Rechtsprechung nicht als lex specialis gegenüber den Vorschriften über den Dokumentenzugang zu verstehen; bei Unklarheiten sind zudem die sonstigen Auslegungsmethoden zu prüfen.
“Nach Art. 19 Abs. 2 RAG informiert die Aufsichtsbehörde über laufende und abgeschlossene Verfahren nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Der Wortlaut weist a priori darauf hin, dass Art. 19 Abs. 2 RAG lediglich die Befugnis zur aktiven Information der RAB regelt und eine allfällige weitere (passive) Information der Öffentlichkeit nicht verbietet. Dies ergibt sich namentlich aus dem Verb "informieren", das im Regelfall eine aktive Information impliziert. Es rechtfertigt sich jedoch trotzdem, zur Klärung die weiteren Auslegungsmethoden beizuziehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 147 II 25 E.”
“Der Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz von Vornherein nicht anwendbar sei, sei nicht haltbar. Die von der Vorinstanz erwähnten Abwägungsfragen könnten ohne Weiteres innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes gelöst werden. Art. 6bis Art. 9 BGÖ böten dafür eine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Revisions- und Geschäftsgeheimnisse sei daher unbehilflich. Sie hätten dem Öffentlichkeitsgesetz gegenüber keinen Vorrang. Die Vorinstanz sei nicht an obligationenrechtliche Revisions- und Geschäftsgeheimnisse, sondern nur an das Amtsgeheimnis gebunden. Das Argument des Amtsgeheimnisses sei aber in keiner Weise substantiiert und bleibe abstrakt. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beaufsichtigten Informationen nicht deshalb herausgäben, weil sie der Aufsicht vertrauten, sondern weil sie zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet seien. Weder die Aufsicht noch die Beaufsichtigten hätten einen Anspruch darauf, dass ihr gegenseitiges Verhältnis dem Öffentlichkeitsprinzip - mit allen seinen Einschränkungen - entzogen werde. Der EDÖB habe zu Recht dargelegt, dass Art. 19 Abs. 2 RAG sich nur auf die aktive Behördeninformation beziehe, während das Öffentlichkeitsgesetz das passive Zugänglichmachen von Dokumenten regle. Art. 19 Abs. 2 RAG sei diesbezüglich keine lex specialis. Es bestehe auch kein Gleichlauf von aktiver und passiver Behördeninformation. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, über Dokumente zu informieren, für die ein Zugangsrecht bestehe. Sie könne aber den Zugang zu Dokumenten auch nicht deshalb verweigern, weil sie diesbezüglich keine aktive Informationspflicht habe. Auch wenn das Fachwissen und die Neutralität der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen seien, rechtfertige dies nicht, dass sämtliche von ihr geführten Verfahren vom Öffentlichkeitsgesetz auszuklammern seien. Es gebe auch keine Wettbewerbsverzerrung, wenn der Zugang zu negativen Informationen eines Unternehmens gewährt würde und gleichzeitig jedoch ein anderes Unternehmen, über das ebenfalls negative Informationen bei der Behörde vorlägen, vom Zugang quasi verschont blieben. Jedes Zugangsgesuch müsse gesondert geprüft werden.”
Art. 19 Abs. 2 RAG erlaubt der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen, aktiv über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren. Als beispielhafte Gründe nennt die Botschaft die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten, den Schutz betroffener juristischer und natürlicher Personen sowie die Sicherung der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit; damit wird in diesen Fällen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit gewährleistet.
“Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz äussert sich folgendermassen zu Art. 19 Abs. 2 RAG: "Die Aufsichtsbehörde informiert nach Absatz 2 grundsätzlich nicht über laufende oder abgeschlossene Verfahren. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen eine Information aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Eine Information kann etwa dann angezeigt sein, wenn falsche oder irreführende Nachrichten zu berichtigen sind und betroffene Personen, Revisionsunternehmen oder Publikumsgesellschaften zu schützen sind oder wenn die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit zum Schaden des Kapitalmarktes angezweifelt wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der berührten Interessen ist zu berücksichtigen, ob das in Frage stehende Verfahren bereits öffentlich bekannt ist." (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4077; nachfolgend: Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz). Aus der Botschaft ergibt sich, dass die RAB in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur aktiven Information hat, insbesondere zum Schutz der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit.”
“Für die Ermittlung des Sinns und Zwecks der strittigen Norm ist wiederum der oben zitierte Ausschnitt der Botschaft heranzuziehen. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG statuierte Möglichkeit der aktiven Information bezweckt demgemäss die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten und den Schutz von betroffenen juristischen und natürlichen Personen - sowohl Revisorinnen und Revisoren wie auch der Revision unterliegende Personen. Ausserdem bezweckt sie, allfälligen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit der RAB entgegenzuwirken. Art. 19 Abs. 2 RAG stellt dadurch sicher, dass in diesen Ausnahmefällen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit garantiert ist. Aus der Botschaft ergibt sich jedoch nicht, Art. 19 Abs. 2 RAG bezwecke eine umfassende Geheimhaltung aller Informationen, die nicht der Möglichkeit zur aktiven Information unterstehen. Mit anderen Worten begründet die Bestimmung kein Verbot, auf Zugangsgesuch hin weitergehende Informationen offenzulegen, sofern die Voraussetzungen gemäss dem BGÖ erfüllt sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den in Art. 1 Abs. 2 formulierten allgemeinen Zweck des Revisionsaufsichtsgesetzes beizieht, wonach dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient. Insgesamt ergibt sich also auch aufgrund der teleologischen Auslegung nicht, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt.”
“Für die Ermittlung des Sinns und Zwecks der strittigen Norm ist wiederum der oben zitierte Ausschnitt der Botschaft heranzuziehen. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG statuierte Möglichkeit der aktiven Information bezweckt demgemäss die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten und den Schutz von betroffenen juristischen und natürlichen Personen - sowohl Revisorinnen und Revisoren wie auch der Revision unterliegende Personen. Ausserdem bezweckt sie, allfälligen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit der RAB entgegenzuwirken. Art. 19 Abs. 2 RAG stellt dadurch sicher, dass in diesen Ausnahmefällen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit garantiert ist. Aus der Botschaft ergibt sich jedoch nicht, Art. 19 Abs. 2 RAG bezwecke eine umfassende Geheimhaltung aller Informationen, die nicht der Möglichkeit zur aktiven Information unterstehen. Mit anderen Worten begründet die Bestimmung kein Verbot, auf Zugangsgesuch hin weitergehende Informationen offenzulegen, sofern die Voraussetzungen gemäss dem BGÖ erfüllt sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den in Art. 1 Abs. 2 formulierten allgemeinen Zweck des Revisionsaufsichtsgesetzes beizieht, wonach dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient. Insgesamt ergibt sich also auch aufgrund der teleologischen Auslegung nicht, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt.”
Nach der Rechtsprechung (1C_93/2021, E. 3.1) ist Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ zu verstehen. Demnach beschränkt Art. 19 Abs. 2 RAG die Information der Öffentlichkeit über laufende oder abgeschlossene Verfahren und gewährt Auskunft nur, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
“302) zum Schluss, diese Frage sei zu bejahen. Art. 19 Abs. 2 RAG verbiete der Aufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren, ausser wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sei. Zwar werde diese Bestimmung weder in der Botschaft des RAG noch in der Literatur als lex specialis zum Öffentlichkeitsgesetz bezeichnet. In der Literatur finde sich jedoch der Hinweis, wonach kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Information oder Auskunft durch die Aufsichtsbehörde bestehe. Weiter sei das RAG nach dem BGÖ in Kraft getreten: bei der in Art. 19 Abs. 2 RAG vorgesehenen Beschränkung handle es sich somit nicht um eine Schweigepflicht in einem älteren Gesetz, die im Lichte des neueren Öffentlichkeitsprinzips auszulegen wäre, sondern um eine Einschränkung der Information der Öffentlichkeit in einem neueren Gesetz, die in Kenntnis des Informations- und Transparenzanspruchs des BGÖ erlassen worden sei. Ausserdem verbiete Art. 19 Abs. 2 RAG eine weitergehende Information der Öffentlichkeit aufgrund des in Art. 730b Abs. 2 OR verankertern Revisionsgeheimnisses. Vorliegend könne jedoch der Schutz des Revisionsgeheimnisses gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen werden, da sie Geheimnisherrinnen seien. Insgesamt stelle Art. 19 Abs. 2 RAG jedoch eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ dar.”
Informationen und Unterlagen, die dem Revisionsgeheimnis unterliegen, sind als schutzwürdige Berufs‑/Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren, sodass die Behörde einem strikten Amtsgeheimnis unterliegt. Zwar gestattet Art. 19 Abs. 2 RAG die Information über laufende und abgeschlossene Verfahren bei überwiegendem öffentlichen oder privaten Interesse; dies geht jedoch nicht automatisch über die strengeren strafrechtlichen Voraussetzungen zur Lüftung des Revisionsgeheimnisses hinaus. In der Praxis bedeutet dies, dass einschlägliche Auskünfte oder Dokumente typischerweise nur bei Einwilligung des Berechtigten oder bei sonstiger strafrechtlich zulässiger Lüftung herausgegeben werden dürfen.
“Aus diesem systematischen Kontext wird daher klar, dass die Vorinstanz - genau wie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des ebenfalls strafrechtlich geschützten Bankkundengeheimnisses - jedenfalls in Bezug auf alle Informationen oder Unterlagen, die sie von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, einem sehr strikt zu verstehenden Amtsgeheimnis unterliegt, das ihr untersagt, Dritten Zugang zu diesen Informationen oder Unterlagen zu geben. Auch das Öffentlichkeitsgesetz selbst sieht vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, der Geheimnisherr an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse hat und die Tatsache geheim halten will (BGE 142 II 340 E. 3.2; Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], Art. 7 BGÖ N 32 ff.). Das Revisionsgeheimnis stellt offensichtlich ein derartiges Berufs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG aufgeführte Berechtigung, über laufende und abgeschlossene Verfahren zu informieren, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist, geht offensichtlich weiter als die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Lüftung des Revisionsgeheimnisses. Es ist daher davon auszugehen, dass Auskünfte oder Dokumente, welche die Vorinstanz von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, Dritten nur zugänglich gemacht werden dürfen, wenn auch die strengeren Voraussetzungen des Strafrechts gegeben sind, also insbesondere mit Einwilligung des Berechtigten (Art. 321 Abs. 2 StGB).”
“Aus diesem systematischen Kontext wird daher klar, dass die Vorinstanz - genau wie die FINMA in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des ebenfalls strafrechtlich geschützten Bankkundengeheimnisses - jedenfalls in Bezug auf alle Informationen oder Unterlagen, die sie von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, einem sehr strikt zu verstehenden Amtsgeheimnis unterliegt, das ihr untersagt, Dritten Zugang zu diesen Informationen oder Unterlagen zu geben. Auch das Öffentlichkeitsgesetz selbst sieht vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, der Geheimnisherr an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse hat und die Tatsache geheim halten will (BGE 142 II 340 E. 3.2; Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], Art. 7 BGÖ N 32 ff.). Das Revisionsgeheimnis stellt offensichtlich ein derartiges Berufs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG aufgeführte Berechtigung, über laufende und abgeschlossene Verfahren zu informieren, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist, geht offensichtlich weiter als die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Lüftung des Revisionsgeheimnisses. Es ist daher davon auszugehen, dass Auskünfte oder Dokumente, welche die Vorinstanz von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, Dritten nur zugänglich gemacht werden dürfen, wenn auch die strengeren Voraussetzungen des Strafrechts gegeben sind, also insbesondere mit Einwilligung des Berechtigten (Art. 321 Abs. 2 StGB).”
Art. 19 RAG regelt die aktive Information durch die RAB. Absatz 1 schreibt die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über Tätigkeit und Praxis vor; Absatz 2 eröffnet in Ausnahmen die Möglichkeit, über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren. Eine Regelung zur passiven Information auf Anfrage enthält Art. 19 RAG nicht und wird auch durch keine andere Bestimmung des RAG ausdrücklich getroffen.
“In systematischer Hinsicht ist zu bemerken, dass Art. 19 die einzige Bestimmung des RAG ist, welche die Information der Öffentlichkeit regelt. Während Abs. 1 die RAB verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis zu veröffentlichen, enthält Abs. 2 die weitergehende Möglichkeit zur aktiven Information über laufende und abgeschlossene Verfahren in Ausnahmefällen. Beide Absätze des Art. 19 RAG äussern sich somit zur aktiven Information durch die RAB - einerseits durch den jährlichen Bericht und andererseits, in Ausnahmefällen, zu laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Weder Art. 19 noch eine andere Bestimmung des RAG äussert sich explizit zur passiven Information, die erst auf Anfrage hin erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist bei der systematischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten.”
“In systematischer Hinsicht ist zu bemerken, dass Art. 19 die einzige Bestimmung des RAG ist, welche die Information der Öffentlichkeit regelt. Während Abs. 1 die RAB verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis zu veröffentlichen, enthält Abs. 2 die weitergehende Möglichkeit zur aktiven Information über laufende und abgeschlossene Verfahren in Ausnahmefällen. Beide Absätze des Art. 19 RAG äussern sich somit zur aktiven Information durch die RAB - einerseits durch den jährlichen Bericht und andererseits, in Ausnahmefällen, zu laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Weder Art. 19 noch eine andere Bestimmung des RAG äussert sich explizit zur passiven Information, die erst auf Anfrage hin erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist bei der systematischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten.”
Revisionsgeheimnis, der strafrechtliche Schutz sowie der Schutz personenbezogener Daten und die Unschuldsvermutung sprechen grundsätzlich gegen eine Veröffentlichung. Identifizierbare Angaben können die Persönlichkeit und Reputation betroffener Revisorinnen, Revisoren oder Revisionsunternehmen beeinträchtigen. Über laufende oder abgeschlossene Verfahren darf daher nur bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen informiert werden; eine Veröffentlichung darf nicht dem „naming and shaming“ dienen.
“Das Revisionsgeheimnis ist, da es strafrechtlich geschützt ist, zwar der wichtigste, aber nicht der einzige Grund, warum Art. 19 Abs. 2 RAG der Vorinstanz grundsätzlich untersagt, über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren. Der zweite Grund liegt im Schutz der Personendaten der Beaufsichtigten selbst. In der Literatur wird diesbezüglich ausgeführt, eine Information über laufende Verfahren sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung problematisch. Soweit die veröffentlichte Information die Identifikation der betroffenen Revisoren oder Revisionsunternehmen unschwer ermögliche, tangiere auch die Information über abgeschlossene Verfahren, vor allem, wenn eine Sanktion auferlegt worden sei, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Revisoren oder Revisionsunternehmen und könne ihre Reputation beschädigen, der in der Revision eine hohe Bedeutung zukomme. Über laufende oder abgeschlossene Verfahren dürfe daher nur informiert werden, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sei. Eine solche Information dürfe nicht dem "naming and shaming" von fehlbaren Revisoren oder Revisionsunternehmen und damit der General- und Spezialprävention dienen (Pfiffner, a.”
Die Vorinstanz fällt nach dem zitierten Entscheid in den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Art. 19 Abs. 2 RAG wird dort nicht als Vorrangs- oder Spezialregel verstanden; Abwägungen zu Informationszugang und Schutzinteressen können demnach innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes vorgenommen werden.
“Im Nachgang zur Verhaftungswelle vom Mai 2015 sei auch bekannt geworden, dass die FIFA zwei Millionen Franken an den späteren UEFA-Präsidenten Michel Platini bezahlt habe, ohne dass diese Transaktion im Finanzbericht ersichtlich gewesen sei. Im Zuge solcher Berichte habe die internationale Dachgesellschaft der B._______ eine interne Untersuchung gegen die schweizerische B._______ eingeleitet. Auch die Vorinstanz habe eine Untersuchung durchgeführt. Im Juni 2016 sei bekannt geworden, dass die B._______ den FIFA-Präsidenten davor gewarnt habe, FIFA-Reformen abzuschwächen, und dann ihr Mandat niedergelegt habe, weil die FIFA dieser Warnung keine Beachtung geschenkt habe. Die Vorinstanz sei eine öffentlich-rechtliche Anstalt und Teil der dezentralen Bundesverwaltung und falle daher in den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Das vorliegende Gesuch betreffe Dokumente eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und falle daher unter den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Art. 19 Abs. 2 RAG stelle keine Spezialbestimmung für den Zugang zu Informationen dar. Die von der Vorinstanz erwähnten Abwägungsfragen könnten ohne Weiteres innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes gelöst werden. Art. 6bis Art. 9 BGÖ böten dafür eine Rechtsgrundlage. Die Medienmitteilung der Vorinstanz zeige, dass auch die Vorinstanz selbst der streitgegenständlichen Angelegenheit offenbar ein öffentliches Interesse zumesse. Der Verweis auf die Revisions- und Geschäftsgeheimnisse sei unbehilflich, weil sie innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes berücksichtigt werden könnten und keinen Vorrang gegenüber diesem hätten. Die Vorinstanz sei nicht an obligationenrechtliche Revisions- und Geschäftsgeheimnisse, sondern nur an das Amtsgeheimnis gebunden. J. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Beilagen 10 und 11 der Vorakten, die sie eingereicht habe, zu verweigern.”
Art. 19 Abs. 2 RAG ist nach der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung eng auszulegen. Die Vorschrift begrenzt den Transparenzgrundsatz insoweit, als sie die Veröffentlichung von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren nur zulässt, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern; dies steht in Verbindung mit der Tatsache, dass die Aufsichtstätigkeit häufig auf besonders sensiblen Revisionsunterlagen beruht.
“Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass Art. 19 Abs. 2 RAG nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln.”
“Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass Art. 19 Abs. 2 RAG nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln. Der Gesetzgeber habe keine andere Wahl gehabt, als eine Güterabwägung vorzuschreiben und diese derjenigen Instanz anzuvertrauen, welche auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Neutralität dafür prädestiniert sei.”
“Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 Abs. 2 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln.”
Gegenüber berechtigten Geheimnisherrinnen bzw. betroffenen Parteien (z. B. geprüften Unternehmen oder Revisionsparteien) kann das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht geltend gemacht werden; solche Parteien können daher Anspruch auf Zugang zu den sie betreffenden Akten haben.
“2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten. Ihnen gegenüber könne somit der Schutz des Revisionsgeheimnisses nicht angerufen werden, um ihnen den Zugang zu Akten zu verwehren, die lediglich die Revision der Beschwerdeführerin 2 zum Gegenstand hätten. Das Revisionsgeheimnis ist vorliegend also auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ nicht ausschlaggebend. Schliesslich spricht auch das in Art. 34 RAG vorgesehene allgemeine Amtsgeheimnis nicht für die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz enthält keinerlei Hinweise dafür (vgl. Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz, S. 4086), dass das Amtsgeheimnis nach RAG umfassender angewendet werden müsste, als dies für die allgemeine Bundesverwaltung in Art. 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; RS 172.220.1) der Fall ist. Letzteres ist gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz keine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Botschaft BGÖ], BBl 2003 1963, 1990; vgl. auch Urteil 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3.1 und das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_336/2021 vom 3. März 2022 E. 3.4).”
“19 die einzige Bestimmung des RAG ist, welche die Information der Öffentlichkeit regelt. Während Abs. 1 die RAB verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis zu veröffentlichen, enthält Abs. 2 die weitergehende Möglichkeit zur aktiven Information über laufende und abgeschlossene Verfahren in Ausnahmefällen. Beide Absätze des Art. 19 RAG äussern sich somit zur aktiven Information durch die RAB - einerseits durch den jährlichen Bericht und andererseits, in Ausnahmefällen, zu laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Weder Art. 19 noch eine andere Bestimmung des RAG äussert sich explizit zur passiven Information, die erst auf Anfrage hin erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist bei der systematischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten. Ihnen gegenüber könne somit der Schutz des Revisionsgeheimnisses nicht angerufen werden, um ihnen den Zugang zu Akten zu verwehren, die lediglich die Revision der Beschwerdeführerin 2 zum Gegenstand hätten. Das Revisionsgeheimnis ist vorliegend also auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ nicht ausschlaggebend. Schliesslich spricht auch das in Art. 34 RAG vorgesehene allgemeine Amtsgeheimnis nicht für die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz enthält keinerlei Hinweise dafür (vgl. Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz, S. 4086), dass das Amtsgeheimnis nach RAG umfassender angewendet werden müsste, als dies für die allgemeine Bundesverwaltung in Art.”
Art. 19 Abs. 2 RAG betrifft primär die aktive Information durch die Aufsicht in Ausnahmefällen (z. B. zur Berichtigung irreführender Nachrichten oder zum Schutz Betroffener) und bezweckt nicht eine umfassende Geheimhaltung aller Verfahrensinformationen. Die Bestimmung steht dem Öffentlichkeitsgesetz nicht als lex specialis gegenüber. Weitergehende Offenlegung kann daher im Rahmen eines BGÖ-Zugangsgesuchs geprüft werden; dabei sind die Voraussetzungen des BGÖ zu beachten.
“Für die Ermittlung des Sinns und Zwecks der strittigen Norm ist wiederum der oben zitierte Ausschnitt der Botschaft heranzuziehen. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG statuierte Möglichkeit der aktiven Information bezweckt demgemäss die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten und den Schutz von betroffenen juristischen und natürlichen Personen - sowohl Revisorinnen und Revisoren wie auch der Revision unterliegende Personen. Ausserdem bezweckt sie, allfälligen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit der RAB entgegenzuwirken. Art. 19 Abs. 2 RAG stellt dadurch sicher, dass in diesen Ausnahmefällen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit garantiert ist. Aus der Botschaft ergibt sich jedoch nicht, Art. 19 Abs. 2 RAG bezwecke eine umfassende Geheimhaltung aller Informationen, die nicht der Möglichkeit zur aktiven Information unterstehen. Mit anderen Worten begründet die Bestimmung kein Verbot, auf Zugangsgesuch hin weitergehende Informationen offenzulegen, sofern die Voraussetzungen gemäss dem BGÖ erfüllt sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den in Art. 1 Abs. 2 formulierten allgemeinen Zweck des Revisionsaufsichtsgesetzes beizieht, wonach dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient. Insgesamt ergibt sich also auch aufgrund der teleologischen Auslegung nicht, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt.”
“Eine Information kann etwa dann angezeigt sein, wenn falsche oder irreführende Nachrichten zu berichtigen sind und betroffene Personen, Revisionsunternehmen oder Publikumsgesellschaften zu schützen sind oder wenn die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit zum Schaden des Kapitalmarktes angezweifelt wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der berührten Interessen ist zu berücksichtigen, ob das in Frage stehende Verfahren bereits öffentlich bekannt ist." (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4077; nachfolgend: Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz). Aus der Botschaft ergibt sich, dass die RAB in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur aktiven Information hat, insbesondere zum Schutz der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend machen, lässt sich darüber hinaus jedoch aus der Botschaft zu Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ableiten, der RAB würde verboten, auf Zugangsgesuch gemäss Art. 6 BGÖ hin weitergehende Informationen zu erteilen, sofern die weiteren in diesem Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist der Umstand, wonach das Revisionsaufsichtsgesetz am 16. Dezember 2005 und somit nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Einschränkung der Information der Öffentlichkeit in einem neueren Gesetz auszulegen. Im Gegenteil: Die Botschaft des Revisionsaufsichtsgesetzes enthält keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz und hält insbesondere nicht fest, Art. 19 Abs. 2 RAG sei eine lex specialis zum BGÖ. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinweis dafür zu interpretieren, dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren wollte (BGE 146 II 265 E. 5.2.1). Die historische Interpretation des Art. 19 Abs. 2 RAG spricht also gegen dessen Bezeichnung als Spezialnorm im Sinne von Art.”
“Der Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz von Vornherein nicht anwendbar sei, sei nicht haltbar. Die von der Vorinstanz erwähnten Abwägungsfragen könnten ohne Weiteres innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes gelöst werden. Art. 6bis Art. 9 BGÖ böten dafür eine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Revisions- und Geschäftsgeheimnisse sei daher unbehilflich. Sie hätten dem Öffentlichkeitsgesetz gegenüber keinen Vorrang. Die Vorinstanz sei nicht an obligationenrechtliche Revisions- und Geschäftsgeheimnisse, sondern nur an das Amtsgeheimnis gebunden. Das Argument des Amtsgeheimnisses sei aber in keiner Weise substantiiert und bleibe abstrakt. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beaufsichtigten Informationen nicht deshalb herausgäben, weil sie der Aufsicht vertrauten, sondern weil sie zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet seien. Weder die Aufsicht noch die Beaufsichtigten hätten einen Anspruch darauf, dass ihr gegenseitiges Verhältnis dem Öffentlichkeitsprinzip - mit allen seinen Einschränkungen - entzogen werde. Der EDÖB habe zu Recht dargelegt, dass Art. 19 Abs. 2 RAG sich nur auf die aktive Behördeninformation beziehe, während das Öffentlichkeitsgesetz das passive Zugänglichmachen von Dokumenten regle. Art. 19 Abs. 2 RAG sei diesbezüglich keine lex specialis. Es bestehe auch kein Gleichlauf von aktiver und passiver Behördeninformation. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, über Dokumente zu informieren, für die ein Zugangsrecht bestehe. Sie könne aber den Zugang zu Dokumenten auch nicht deshalb verweigern, weil sie diesbezüglich keine aktive Informationspflicht habe. Auch wenn das Fachwissen und die Neutralität der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen seien, rechtfertige dies nicht, dass sämtliche von ihr geführten Verfahren vom Öffentlichkeitsgesetz auszuklammern seien. Es gebe auch keine Wettbewerbsverzerrung, wenn der Zugang zu negativen Informationen eines Unternehmens gewährt würde und gleichzeitig jedoch ein anderes Unternehmen, über das ebenfalls negative Informationen bei der Behörde vorlägen, vom Zugang quasi verschont blieben. Jedes Zugangsgesuch müsse gesondert geprüft werden.”
Ein «überwiegendes privates Interesse» im Sinn von Art. 19 Abs. 2 RAG kann nicht als Rechtfertigung für Auskunft zugunsten des Zugangsgesuchstellers verstanden werden; nach der zitierten Rechtsprechung muss es sich vielmehr um das private Interesse des betroffenen Beaufsichtigten handeln (z. B. an der Korrektur falscher oder irreführender öffentlicher Informationen).
“Es fällt auf, dass die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1bis DSG, wann einem Dritten auf ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz hin Zugang zu schützenswerten Personendaten gewährt werden dürfen, nicht mit den Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 RAG übereinstimmen: Art. 19 Abs. 2 RAG sieht vor, dass über laufende und abgeschlossene Verfahren nicht nur aus Gründen überwiegender öffentlicher, sondern auch bei überwiegenden privaten Interessen informiert werden darf. Art. 19 Abs. 1bis DSG dagegen lässt keinen Zugang gestützt auf private Interessen des Dritten zu, sondern verlangt, dass die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen müssen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen muss, damit der Zugang gewährt werden darf. Diese (scheinbare) Diskrepanz lässt sich nur erklären, wenn man der Interpretation der Vorinstanz folgt: Ein überwiegendes privates Interesse im Sinn von Art. 19 Abs. 2 RAG, das eine Information als zulässig erscheinen lassen würde, kann nicht das private Interesse des Dritten sein, der den Zugang verlangt, sondern es muss sich um das private Interesse des betroffenen Beaufsichtigten handeln, das eine Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten in der Öffentlichkeit erforderlich macht.”
Art. 19 Abs. 2 RAG begründet grundsätzlich eine Schweigepflicht der Revisionsaufsichtsbehörde gegenüber laufenden und abgeschlossenen Verfahren; von dieser Schweigepflicht darf nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen abgewichen werden. In der Botschaft werden als mögliche Fallgruppen etwa die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen oder die Wahrung der Glaubwürdigkeit der Aufsicht genannt; bei der Entscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. In der Literatur wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Abs. 2 die Informationspflichten aus Abs. 1 einschränkt und kein Rechtsanspruch auf bestimmte Auskünfte besteht.
“Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz äussert sich folgendermassen zu Art. 19 Abs. 2 RAG: "Die Aufsichtsbehörde informiert nach Absatz 2 grundsätzlich nicht über laufende oder abgeschlossene Verfahren. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen eine Information aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Eine Information kann etwa dann angezeigt sein, wenn falsche oder irreführende Nachrichten zu berichtigen sind und betroffene Personen, Revisionsunternehmen oder Publikumsgesellschaften zu schützen sind oder wenn die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit zum Schaden des Kapitalmarktes angezweifelt wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der berührten Interessen ist zu berücksichtigen, ob das in Frage stehende Verfahren bereits öffentlich bekannt ist." (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4077; nachfolgend: Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz). Aus der Botschaft ergibt sich, dass die RAB in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur aktiven Information hat, insbesondere zum Schutz der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit.”
“Auch in der Literatur wird Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ausdrücklich als lex specialis in Bezug auf das Öffentlichkeitsgesetz bezeichnet. Ausgeführt wird jedoch, dass Art. 19 Abs. 1 RAG die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit den Anforderungen des modernen Rechtsstaates an die Behördentätigkeit zu Transparenz über ihre Praxis verpflichte, während Abs. 2 ihr eine Schweigepflicht betreffend laufende und abgeschlossene Verfahren auferlege, die nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen durchbrochen werden dürfe (Daniel C. Pfiffner, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht 2011, Art. 19 RAG N 1 f.). Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Information oder Auskunft durch die Aufsichtsbehörde bestehe nicht (Pfiffner, a.a.O., Art. 19 RAG N 4).”
“Auch in der Literatur wird Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ausdrücklich als lex specialis zum Öffentlichkeitsgesetz bezeichnet. Ausgeführt wird jedoch, dass Art. 19 Abs. 1 RAG die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit den Anforderungen des modernen Rechtsstaates an die Behördentätigkeit zu Transparenz über ihre Praxis verpflichte, während Abs. 2 ihr eine Schweigepflicht betreffend laufende und abgeschlossene Verfahren auferlege, die nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen durchbrochen werden dürfe (Daniel C. Pfiffner, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, Art. 19 RAG N 1 f.). Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Information oder Auskunft durch die Aufsichtsbehörde bestehe nicht (Pfiffner, a.a.O., Art. 19 RAG N 4).”
Art. 19 Abs. 2 RAG enthält eine bewusst getroffene Beschränkung der Information der Öffentlichkeit. Nach der zitierten Rechtsprechung ist diese Einschränkung in einem neueren Gesetz erlassen worden und ist als enge Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zu verstehen.
“Das Revisionsaufsichtsgesetz datiert vom 16. Dezember 2005 und ist am 1. September 2007 in Kraft getreten, während das Öffentlichkeitsgesetz das Datum des 17. Dezember 2004 trägt und seit dem 1. Juli 2006 in Kraft ist. Bei der in Art. 19 Abs. 2 RAG vorgesehenen Beschränkung handelt es sich somit nicht um eine Schweigepflicht in einem älteren Gesetz, die im Licht des neueren Öffentlichkeitsprinzips auszulegen wäre, sondern um eine Einschränkung der Information der Öffentlichkeit in einem neueren Gesetz, die in Kenntnis des Informations- und Transparenzanspruchs des Öffentlichkeitsgesetzes erlassen wurde.”
Die RAB kann sich nicht pauschal auf Geschäfts‑ oder Revisionsgeheimnisse berufen, um Akteneinsicht zu verweigern. Soweit Drittrechte betroffen sind, sieht das Öffentlichkeitsgesetz Schutzmassnahmen vor; eine generelle, pauschale Verweigerung ist daher unzulässig. Art. 19 Abs. 2 RAG schafft kein allgemein vorgehendes Ausnahmeprivileg gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz.
“Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits so entschieden und das Bundesgericht habe dieses Urteil bestätigt. Das Institut des "naming and shaming" im Sinne des Finanzmarktaufsichtsgesetzes gehöre in den Bereich der aktiven Behördeninformation, der vorliegend gerade nicht zur Diskussion stehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie als geprüftes Unternehmen keine Geschäftsgeheimnisse vor sich selber und auch vor der Öffentlichkeit zu wahren. Hingegen habe sie ein Interesse und einen Anspruch darauf, zu klären, ob und welche Pflichtverletzungen die Aufsichtsbehörde gegenüber dem leitenden Revisor ihrer ehemaligen Revisionsstelle festgestellt habe. Soweit auch Informationen zu anderen Revisionskunden in den fraglichen Akten zu finden wären, sehe das Öffentlichkeitsgesetz Massnahmen zur Wahrung der Rechte Dritter vor. Die Vorinstanz könne daher nicht pauschal jegliche Einsicht in ihre Dokumente verweigern, indem sie sich auf Geschäftsgeheimnisse oder das Revisionsgeheimnis berufe. Die Auffassung der Vorinstanz treffe nicht zu, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG durch qualifiziertes Schweigen eine Ausnahme von der passiven Informationspflicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz habe statuieren wollen. Für einen Vorbehalt gegenüber den Regelungen des Öffentlichkeitsgesetzes sei eine explizite Normierung in einem Bundesgesetz im formellen Sinn erforderlich. Dem Gesetzgeber hätte offen gestanden, die Tätigkeit der RAB ebenso wie diejenige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auszunehmen, was er aber nicht getan habe. Selbst wenn das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmebestimmung einer Unachtsamkeit des Gesetzgebers zuzuschreiben wäre, sei es nicht Sache der Rechtsprechung, diese Lücke zu schliessen.”
Das Revisionsgeheimnis (Art. 730b OR) sowie Geschäfts‑ oder Berufsgeheimnisse können gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ dazu führen, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 19 Abs. 2 RAG generell als Spezialnorm gegenüber dem BGÖ zu qualifizieren wäre; auch das im RAG vorgesehene Amtsgeheimnis begründet eine solche Spezialqualifikation nicht.
“2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten. Ihnen gegenüber könne somit der Schutz des Revisionsgeheimnisses nicht angerufen werden, um ihnen den Zugang zu Akten zu verwehren, die lediglich die Revision der Beschwerdeführerin 2 zum Gegenstand hätten. Das Revisionsgeheimnis ist vorliegend also auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ nicht ausschlaggebend. Schliesslich spricht auch das in Art. 34 RAG vorgesehene allgemeine Amtsgeheimnis nicht für die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz enthält keinerlei Hinweise dafür (vgl. Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz, S. 4086), dass das Amtsgeheimnis nach RAG umfassender angewendet werden müsste, als dies für die allgemeine Bundesverwaltung in Art. 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; RS 172.220.1) der Fall ist. Letzteres ist gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz keine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Botschaft BGÖ], BBl 2003 1963, 1990; vgl. auch Urteil 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3.1 und das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_336/2021 vom 3. März 2022 E. 3.4).”
“19 die einzige Bestimmung des RAG ist, welche die Information der Öffentlichkeit regelt. Während Abs. 1 die RAB verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis zu veröffentlichen, enthält Abs. 2 die weitergehende Möglichkeit zur aktiven Information über laufende und abgeschlossene Verfahren in Ausnahmefällen. Beide Absätze des Art. 19 RAG äussern sich somit zur aktiven Information durch die RAB - einerseits durch den jährlichen Bericht und andererseits, in Ausnahmefällen, zu laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Weder Art. 19 noch eine andere Bestimmung des RAG äussert sich explizit zur passiven Information, die erst auf Anfrage hin erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist bei der systematischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 RAG das Revisionsgeheimnis nach Art. 730b OR nicht von Bedeutung. Das Revisionsgeheimnis kann zwar gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zur Folge haben, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Es hat aber nicht indirekt zur Folge, dass Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ qualifiziert werden muss. Vorliegend hat im Übrigen die Vorinstanz richtigerweise selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien berechtigte Geheimnisherrinnen allfälliger Geheimnisse, die in den umstrittenen amtlichen Dokumenten enthalten sein könnten. Ihnen gegenüber könne somit der Schutz des Revisionsgeheimnisses nicht angerufen werden, um ihnen den Zugang zu Akten zu verwehren, die lediglich die Revision der Beschwerdeführerin 2 zum Gegenstand hätten. Das Revisionsgeheimnis ist vorliegend also auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ nicht ausschlaggebend. Schliesslich spricht auch das in Art. 34 RAG vorgesehene allgemeine Amtsgeheimnis nicht für die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 RAG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Die Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz enthält keinerlei Hinweise dafür (vgl. Botschaft Revisionsaufsichtsgesetz, S. 4086), dass das Amtsgeheimnis nach RAG umfassender angewendet werden müsste, als dies für die allgemeine Bundesverwaltung in Art.”
Art. 19 Abs. 2 RAG stellt keine Spezialnorm i.S.v. Art. 4 BGÖ dar. Die Bestimmung regelt nach der Rechtsprechung und der Stellungnahme des EDÖB primär die aktive Informationstätigkeit der RAB; daraus lässt sich nicht ableiten, dass ein auf dem BGÖ gestütztes Gesuchsrecht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ausgeschlossen wäre.
“Auch der EDÖB ist der Ansicht, Art. 19 Abs. 2 RAG stelle keine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ dar. In seiner Empfehlung vom 26. September 2019 führte er dazu aus, die strittige Bestimmung regle lediglich spezialrechtlich die aktive Informationstätigkeit der RAB. Daraus könne nicht gefolgert werden, jeder beantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auf Gesuch bestehe im zu beurteilenden Fall unabhängig von der spezialrechtlich geregelten Informationstätigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 RAG.”
“Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 19 Abs. 2 RAG, dass dieser keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des BGÖ sind somit gegeben und die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 6 BGÖ grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu den umstrittenen amtlichen Dokumenten. Es gilt jedoch im Folgenden zu prüfen, ob dieser Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist, weil ein Ausnahmetatbestand vorliegt.”
Aus der Botschaft zu Art. 19 Abs. 2 RAG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass diese Bestimmung dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) als lex specialis vorgehen soll. Die historische Auslegung spricht daher dagegen, das BGÖ durch Art. 19 Abs. 2 RAG zu verdrängen.
“Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend machen, lässt sich darüber hinaus jedoch aus der Botschaft zu Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ableiten, der RAB würde verboten, auf Zugangsgesuch gemäss Art. 6 BGÖ hin weitergehende Informationen zu erteilen, sofern die weiteren in diesem Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist der Umstand, wonach das Revisionsaufsichtsgesetz am 16. Dezember 2005 und somit nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als Einschränkung der Information der Öffentlichkeit in einem neueren Gesetz auszulegen. Im Gegenteil: Die Botschaft des Revisionsaufsichtsgesetzes enthält keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz und hält insbesondere nicht fest, Art. 19 Abs. 2 RAG sei eine lex specialis zum BGÖ. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinweis dafür zu interpretieren, dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren wollte (BGE 146 II 265 E. 5.2.1). Die historische Interpretation des Art. 19 Abs. 2 RAG spricht also gegen dessen Bezeichnung als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ.”
Art. 19 Abs. 1 RAG verpflichtet die Aufsichtsbehörde zu Transparenz über ihre Tätigkeit und ihre Verfahrenspraxis. Aus dieser Pflicht ergibt sich kein individueller Rechtsanspruch auf konkrete Auskünfte oder bestimmte Informationen durch die Behörde.
“Auch in der Literatur wird Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ausdrücklich als lex specialis in Bezug auf das Öffentlichkeitsgesetz bezeichnet. Ausgeführt wird jedoch, dass Art. 19 Abs. 1 RAG die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit den Anforderungen des modernen Rechtsstaates an die Behördentätigkeit zu Transparenz über ihre Praxis verpflichte, während Abs. 2 ihr eine Schweigepflicht betreffend laufende und abgeschlossene Verfahren auferlege, die nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen durchbrochen werden dürfe (Daniel C. Pfiffner, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht 2011, Art. 19 RAG N 1 f.). Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Information oder Auskunft durch die Aufsichtsbehörde bestehe nicht (Pfiffner, a.a.O., Art. 19 RAG N 4).”
“Auch in der Literatur wird Art. 19 Abs. 2 RAG nicht ausdrücklich als lex specialis zum Öffentlichkeitsgesetz bezeichnet. Ausgeführt wird jedoch, dass Art. 19 Abs. 1 RAG die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit den Anforderungen des modernen Rechtsstaates an die Behördentätigkeit zu Transparenz über ihre Praxis verpflichte, während Abs. 2 ihr eine Schweigepflicht betreffend laufende und abgeschlossene Verfahren auferlege, die nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen durchbrochen werden dürfe (Daniel C. Pfiffner, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, Art. 19 RAG N 1 f.). Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Information oder Auskunft durch die Aufsichtsbehörde bestehe nicht (Pfiffner, a.a.O., Art. 19 RAG N 4).”
Art. 19 Abs. 2 RAG eröffnet in Ausnahmefällen die Möglichkeit aktiver Information, namentlich zur Berichtigung falscher oder irreführender Meldungen. Zweck der Vorschrift ist es, betroffene natürliche und juristische Personen sowie die Glaubwürdigkeit der Aufsicht zu schützen und in diesen Ausnahmesituationen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit sicherzustellen. Aus der Botschaft und der Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine umfassende Geheimhaltung aller sonstigen Informationen begründet; die Bestimmung steht einer Weitergabe weitergehender Informationen auf Gesuch hin nach den Voraussetzungen des BGÖ nicht entgegen.
“Für die Ermittlung des Sinns und Zwecks der strittigen Norm ist wiederum der oben zitierte Ausschnitt der Botschaft heranzuziehen. Die in Art. 19 Abs. 2 RAG statuierte Möglichkeit der aktiven Information bezweckt demgemäss die Berichtigung falscher oder irreführender Nachrichten und den Schutz von betroffenen juristischen und natürlichen Personen - sowohl Revisorinnen und Revisoren wie auch der Revision unterliegende Personen. Ausserdem bezweckt sie, allfälligen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit der RAB entgegenzuwirken. Art. 19 Abs. 2 RAG stellt dadurch sicher, dass in diesen Ausnahmefällen ein Mindestmass an Information der Öffentlichkeit garantiert ist. Aus der Botschaft ergibt sich jedoch nicht, Art. 19 Abs. 2 RAG bezwecke eine umfassende Geheimhaltung aller Informationen, die nicht der Möglichkeit zur aktiven Information unterstehen. Mit anderen Worten begründet die Bestimmung kein Verbot, auf Zugangsgesuch hin weitergehende Informationen offenzulegen, sofern die Voraussetzungen gemäss dem BGÖ erfüllt sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den in Art. 1 Abs. 2 formulierten allgemeinen Zweck des Revisionsaufsichtsgesetzes beizieht, wonach dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen dient.”
Art. 19 Abs. 2 RAG schränkt die Offenlegung von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren ein: Die Behörde darf nur informieren, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die Bestimmung wird eng ausgelegt und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufsichtstätigkeit vielfach auf besonders sensiblen Informationen beruht (z. B. unter Revisionsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnissen fallende Angaben), die grundsätzlich von einer allgemeinen Veröffentlichung ausgenommen sind.
“Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass Art. 19 Abs. 2 RAG nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien. Aus der Unmöglichkeit einer konkreteren Normierung liessen sich keine Schlüsse ziehen, denn es sei nicht möglich, alle denkbaren Konstellationen im Gesetz selbst zu regeln. Der Gesetzgeber habe keine andere Wahl gehabt, als eine Güterabwägung vorzuschreiben und diese derjenigen Instanz anzuvertrauen, welche auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Neutralität dafür prädestiniert sei. Die Revisionsaufsicht sei in Bezug auf das Abstützen auf sensitive Informationen mit der Finanzmarktaufsicht vergleichbar, deren Tätigkeit gänzlich - nicht nur in Bezug auf laufende und abgeschlossene Verfahren - vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sei.”
“Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin den Zugang zu diesen Akten primär mit dem Argument, für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Verfahren existiere der spezialgesetzliche Vorbehalt von Art. 19 Abs. 2 RAG, wonach sie über derartige Verfahren nur in ihrem Tätigkeitsbericht und nur dann informiere, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sei. Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens.”
Art. 19 Abs. 2 RAG ist eng auszulegen. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele Korrektur falscher oder irreführender Angaben, den Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit, weshalb die Bestimmung nur in eng begründeten Fällen Informationsweitergabe erlaubt. Die enge Auslegung korreliert damit, dass die Aufsichtstätigkeit regelmässig auf besonders schutzwürdigem, sensiblen Material beruht. Art. 19 Abs. 2 schränkt den Grundsatz der Behördentransparenz für diesen Teil der Aufsichtstätigkeit ein und erfasst nach zutreffender Auffassung sowohl aktive als auch passive Informationstätigkeit (es wäre widersprüchlich, aktive Veröffentlichung zu untersagen, die Preisgabe derselben Information auf Anfrage aber zuzulassen).
“2 RAG, wonach sie über derartige Verfahren nur in ihrem Tätigkeitsbericht und nur dann informiere, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sei. Die Ausführungen in der Botschaft zum Revisionsaufsichtsgesetz zeigten auch, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung der Bestimmung ausgegangen sei, weil er als Beispiele für überwiegende Interessen die Korrektur falscher oder irreführender Nachrichten, der Schutz betroffener Personen und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit angeführt habe. Diese enge Auslegung sei sachlich nachvollziehbar, da die Revisionsaufsichtsbehörde sich für ihre Abklärungen und Massnahmen in aller Regel auf die relativ weitgehende Auskunfts- und Meldepflicht für die zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen stütze. Die verwendeten Informationen wiederum seien den Revisionsunternehmen meist unter dem Revisionsgeheimnis übergeben worden und qualifizierten allenfalls zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse des geprüften Unternehmens oder des Revisionsunternehmens. Insofern korreliere die spezialgesetzliche Sonderregelung von Art. 19 Abs. 2 RAG bewusst mit der Tatsache, dass die verfügende Behörde ihre Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf sehr sensitives Material stütze. Diese Zusammenhänge übergehe der EDÖB bei seiner Empfehlung. Auch qualifiziere er Art. 19 Abs. 2 RAG zu Unrecht nur als Norm der aktiven Behördeninformation. Aus der Unterscheidbarkeit von aktiver und passiver Informationstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nur die aktive Information durch die verfügende Behörde abdecke. Vielmehr schränke Art. 19 Abs. 2 RAG den Grundsatz der Transparenz für einen bestimmten Teil der Aufsichtstätigkeit ein. Es mache sachlich keinen Sinn, der Behörde einerseits zu untersagen, gewisse Informationen von sich aus zu veröffentlichen, und sie später zu verpflichten, die gleiche Information auf entsprechende Anfrage hin trotzdem preiszugeben. Weiter gehe das Argument des EDÖB fehl, dass der über die aktive Behördeninformation hinausgehende Zugang nicht verweigert werden könne, wenn die entsprechende Bestimmung es dem Ermessen der Behörde überlasse, welche Informationen zu veröffentlichen seien.”
Art. 19 Abs. 2 RAG bezieht sich auf die aktive Informationstätigkeit der Behörde. Er stellt keine Spezialregel zum Zugang zu Dokumenten dar und steht einer Prüfung und Entscheidung nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) nicht von vornherein entgegen; die für den passiven Zugang massgeblichen Abwägungen sind nach dem BGÖ vorzunehmen.
“Die von der Vorinstanz erwähnten Abwägungsfragen könnten ohne Weiteres innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes gelöst werden. Art. 6bis Art. 9 BGÖ böten dafür eine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Revisions- und Geschäftsgeheimnisse sei daher unbehilflich. Sie hätten dem Öffentlichkeitsgesetz gegenüber keinen Vorrang. Die Vorinstanz sei nicht an obligationenrechtliche Revisions- und Geschäftsgeheimnisse, sondern nur an das Amtsgeheimnis gebunden. Das Argument des Amtsgeheimnisses sei aber in keiner Weise substantiiert und bleibe abstrakt. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beaufsichtigten Informationen nicht deshalb herausgäben, weil sie der Aufsicht vertrauten, sondern weil sie zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet seien. Weder die Aufsicht noch die Beaufsichtigten hätten einen Anspruch darauf, dass ihr gegenseitiges Verhältnis dem Öffentlichkeitsprinzip - mit allen seinen Einschränkungen - entzogen werde. Der EDÖB habe zu Recht dargelegt, dass Art. 19 Abs. 2 RAG sich nur auf die aktive Behördeninformation beziehe, während das Öffentlichkeitsgesetz das passive Zugänglichmachen von Dokumenten regle. Art. 19 Abs. 2 RAG sei diesbezüglich keine lex specialis. Es bestehe auch kein Gleichlauf von aktiver und passiver Behördeninformation. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, über Dokumente zu informieren, für die ein Zugangsrecht bestehe. Sie könne aber den Zugang zu Dokumenten auch nicht deshalb verweigern, weil sie diesbezüglich keine aktive Informationspflicht habe. Auch wenn das Fachwissen und die Neutralität der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen seien, rechtfertige dies nicht, dass sämtliche von ihr geführten Verfahren vom Öffentlichkeitsgesetz auszuklammern seien. Es gebe auch keine Wettbewerbsverzerrung, wenn der Zugang zu negativen Informationen eines Unternehmens gewährt würde und gleichzeitig jedoch ein anderes Unternehmen, über das ebenfalls negative Informationen bei der Behörde vorlägen, vom Zugang quasi verschont blieben. Jedes Zugangsgesuch müsse gesondert geprüft werden. Es gebe kein Gleichbehandlungsgebot, das vorsehen würde, dass ein Zugangsgesuch nur dann bewilligt werden dürfe, wenn es sich zusätzlich auch auf sämtliche ähnlich gelagerten Fälle erstrecke.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialbestimmung für den Zugang zu Informationen darstelle. Art. 19 Abs. 2 RAG komme auch kein Verbotscharakter zu, sondern gebe als Leitlinie und Gesetzesgrundlage eine zurückhaltende aktive Informationstätigkeit vor. Der Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz von Vornherein nicht anwendbar sei, sei nicht haltbar. Die von der Vorinstanz erwähnten Abwägungsfragen könnten ohne Weiteres innerhalb des Öffentlichkeitsgesetzes gelöst werden. Art. 6bis Art. 9 BGÖ böten dafür eine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Revisions- und Geschäftsgeheimnisse sei daher unbehilflich. Sie hätten dem Öffentlichkeitsgesetz gegenüber keinen Vorrang. Die Vorinstanz sei nicht an obligationenrechtliche Revisions- und Geschäftsgeheimnisse, sondern nur an das Amtsgeheimnis gebunden. Das Argument des Amtsgeheimnisses sei aber in keiner Weise substantiiert und bleibe abstrakt. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beaufsichtigten Informationen nicht deshalb herausgäben, weil sie der Aufsicht vertrauten, sondern weil sie zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet seien.”
Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 RAG enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz und bezeichnet die Regelung nicht als vorrangig gegenüber diesem. Aus dieser Formulierung und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich logisch, dass das Öffentlichkeitsgesetz einem Dritten keinen Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten zuerkennen kann, soweit die Aufsichtsbehörde selbst zur Unterlassung der Information verpflichtet ist.
“Art. 19 RAG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis veröffentlicht (Abs. 1). Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz. Weder wird Abs. 2 als Spezialbestimmung bezeichnet, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen soll, noch wird vorgesehen, dass eine Einsicht in Akten von laufenden oder abgeschlossenen Verfahren zulässig sei, sofern sie gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangt werde. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 RAG ist indessen insofern klar, als er der Aufsichtsbehörde verbietet, die Öffentlichkeit über laufende oder abgeschlossene Verfahren zu informieren, ausser, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.”
“Wie die Vorinstanz überzeugend argumentiert, kann es nicht sein, dass das Öffentlichkeitsgesetz einem Dritten Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten gibt, bezüglich derer es der Aufsichtsbehörde selbst untersagt ist, Informationen offenzulegen. Insofern besteht aus Gründen der Logik eine zwingende Korrelation zwischen der in Art. 19 Abs. 2 RAG aufgestellten Beschränkung der Informationsbefugnis der Vorinstanz und einem möglichen Anspruch eines Dritten auf Zugang zu diesen Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz.”
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