SR 956.1 ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Das Gesetz und die Verordnung legen nicht näher fest, was unter Unabhängigkeit zu verstehen ist. Die FINMA kann daher für die konkrete Handhabung detailliertere Anforderungen festlegen; in der bundesrätlichen Botschaft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FINMA gegenüber Prüfbeauftragten teilweise sogar strengere Anforderungen als gegenüber Prüfgesellschaften und leitenden Prüfern erwarten dürfte. Das Unabhängigkeitsgebot zielt darauf ab, den Anschein vorgefasster Entscheidungen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass das Prüfverfahren für alle Beteiligten offen erscheint.
“Im Gesetz wird nicht näher definiert, was unter einer unabhängigen Person im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG zu verstehen ist. Ebenso wenig ist auf Verordnungsstufe festgelegt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten gelten (DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 24a FINMAG). In der bundesrätlichen Botschaft wird zur per 1. Januar 2015 ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung von Art. 24a Abs. 1 FINMAG (soweit hier interessierend) einzig festgehalten, es werde explizit verlangt, dass der Beauftragte unabhängig sein müsse, Anforderungen an Prüfbeauftragte könnten - anders als bei Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfern (vgl. Art. 9a RAG) - nicht generell-abstrakt für alle möglichen Prüfungsaufträge festgelegt werden, und es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die FINMA hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfbeauftragen teilweise sogar noch strengere Anforderungen stellen müsse als an Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen sowie leitende Prüfer (Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2013 zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften, BBl 2013 6857 ff., 6872). Daraus lässt sich nicht ableiten, wie das gesetzliche Unabhängigkeitserfordernis konkret zu handhaben ist. Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG bezweckt im Kern, ebenso wie die verfassungsrechtliche Garantie der Unbefangenheit, sicherzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für alle Beteiligten offen erscheint, die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Prüfung also nicht jemandem anvertraut wird, bei welchem der Anschein besteht, dass er sich bereits im Voraus festgelegt hat.”