Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
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