Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe kann die Aufsichtsbehörde Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, bearbeiten.