Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie führt die Geschäfte.
Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates.
Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
Sie vertritt die Aufsichtsbehörde gegen aussen.
Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleibt Artikel 30a Buchstaben g und h.
Sie kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
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