Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.
Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:
sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und
Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.
Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG2und Artikel 118i KAG3beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR4).5
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
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