Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
- die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
- für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.