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Art. 20

251KGFederal Act01.02.1996Originalquelle
  1. Die Wettbewerbskommission erlässt ein Geschäftsreglement; darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten der Organisation, namentlich die Zuständigkeiten des Präsidiums, der einzelnen Kammern und der Gesamtkommission.
  2. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

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