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Die unterschiedliche Länge der Verjährungsfristen erklärt sich mit dem unterschiedlichen Erhebungs- und Abklärungsaufwand: Die Sachverhaltsfeststellung bei Verstössen gegen Behördenanordnungen ist vergleichsweise einfach, während Abklärungen zu kartellrechtswidrigem Verhalten in der Regel aufwändiger sind, weshalb die Verjährungsregeln unterschiedlich ausgestaltet sind.
“Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Sachverhaltsfeststellung bei Widerhandlungen gegen Anordnungen (Art. 56 KG) relativ einfach ist, während Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf kartellrechtswidriges Verhalten, welche sowohl durch die WEKO als auch gestützt auf Art. 29a BV (vgl. BGE 139 I 72) durch die Vorinstanz vorzunehmen sind, in der Regel sehr aufwändig sind, weshalb die Verjährungen auch unterschiedlich geregelt sind.”
Die Verjährung der Strafverfolgung nach Art. 56 KG ist von jener der Verwaltungssanktionen (Art. 49a KG) zu unterscheiden. Art. 56 KG betrifft insbesondere Sanktionen für Verstösse gegen zuvor von den Behörden erlassene rechtskräftige Anordnungen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Verjährungsregeln getrennt ausgestaltet; Art. 56 KG ist deshalb nicht analog zu Art. 49a anzuwenden.
“Es ist auch nicht die Bestimmung über die Verjährung bei den Strafsanktionen (Art. 56 KG) analog heranzuziehen. Das KG hat eine Unterteilung in Strafsanktionen und Verwaltungssanktionen vorgenommen. Die Verjährung nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG bzw. nach Art. 56 KG ist entsprechend der Interessenlage unterschiedlich geregelt. Mit den Strafsanktionen nach Art. 54 ff. KG wird Verhalten sanktioniert, mit dem gegen zuvor von den Behörden festgelegte rechtskräftige Anordnungen verstossen wird (vgl. dazu bereits Botschaft KG I, BBl 1995 I 622 Ziff. 272.1). Das strittige Verhalten ist also der Verstoss gegen die rechtskräftig verhängten Massnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. auch NIGGLI/RIEDO/SCHMID, in: BSK KG2, N. 9 zu Art. 54). Mit der Verwaltungssanktion wird demgegenüber das fehlbare wettbewerbswidrige Verhalten sanktioniert. Angesichts der Bedeutung der Wettbewerbsfreiheit für eine freiheitliche marktwirtschaftliche Ordnung in der Schweiz (vgl. Art. 1 KG und Art. 96 BV) ist offensichtlich, dass die Gewichte der Interessen von Art. 56 KG und Art. 49a Abs.”
“Es ist auch nicht die Bestimmung über die Verjährung bei den Strafsanktionen (Art. 56 KG) analog heranzuziehen. Das KG hat eine Unterteilung in Strafsanktionen und Verwaltungssanktionen vorgenommen. Die Verjährung nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG bzw. nach Art. 56 KG ist entsprechend der Interessenlage unterschiedlich geregelt. Mit den Strafsanktionen nach Art. 54 ff. KG wird Verhalten sanktioniert, mit dem gegen zuvor von den Behörden festgelegte rechtskräftige Anordnungen verstossen wird (vgl. dazu bereits Botschaft KG I, BBl 1995 I 622 Ziff. 272.1). Das strittige Verhalten ist also der Verstoss gegen die rechtskräftig verhängten Massnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. auch NIGGLI/RIEDO/SCHMID, in: BSK KG2, N. 9 zu Art. 54). Mit der Verwaltungssanktion wird demgegenüber das fehlbare wettbewerbswidrige Verhalten sanktioniert. Angesichts der Bedeutung der Wettbewerbsfreiheit für eine freiheitliche marktwirtschaftliche Ordnung in der Schweiz (vgl. Art. 1 KG und Art. 96 BV) ist offensichtlich, dass die Gewichte der Interessen von Art. 56 KG und Art. 49a Abs. 1 KG völlig verschieden sind. Davon ist der Gesetzgeber auch ausgegangen, wenn er die zeitliche Begrenzung für Art. 49a Abs. 1 KG losgelöst von der Verjährung nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsregeln legiferiert hat.”
“Es ist auch nicht die Bestimmung über die Verjährung bei den Strafsanktionen (Art. 56 KG) analog heranzuziehen. Das KG hat eine Unterteilung in Strafsanktionen und Verwaltungssanktionen vorgenommen. Die Verjährung nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG bzw. nach Art. 56 KG ist entsprechend der Interessenlage unterschiedlich geregelt. Mit den Strafsanktionen nach Art. 54 ff. KG wird Verhalten sanktioniert, mit dem gegen zuvor von den Behörden festgelegte rechtskräftige Anordnungen verstossen wird (vgl. dazu bereits Botschaft KG I, BBl 1995 I 622 Ziff. 272.1). Das strittige Verhalten ist also der Verstoss gegen die rechtskräftig verhängten Massnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. auch NIGGLI/RIEDO/SCHMID, in: BSK KG2, N. 9 zu Art. 54). Mit der Verwaltungssanktion wird demgegenüber das fehlbare wettbewerbswidrige Verhalten sanktioniert. Angesichts der Bedeutung der Wettbewerbsfreiheit für eine freiheitliche marktwirtschaftliche Ordnung in der Schweiz (vgl. Art. 1 KG und Art. 96 BV) ist offensichtlich, dass die Gewichte der Interessen von Art. 56 KG und Art. 49a Abs. 1 KG völlig verschieden sind. Davon ist der Gesetzgeber auch ausgegangen, wenn er die zeitliche Begrenzung für Art. 49a Abs. 1 KG losgelöst von der Verjährung nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsregeln legiferiert hat.”
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