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Ein genügendes öffentliches Interesse kann die Veröffentlichung trotz des in Art. 26 Abs. 3 KG fehlenden Rechts auf Akteneinsicht erforderlich machen; die eingeschränkte Akteneinsicht schliesst eine solche Veröffentlichungspflicht nicht aus.
“1 KG - wie bei Art. 25 Abs. 4 KG (siehe E. 5.1.1 hiernach) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Gesetzgeber hat bereits im KG die Abwägung zwischen den relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3; Urteile des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Wie gesehen (siehe E. 4.3.2 hiervor), macht ein genügendes (öffentliches) Interesse die Veröffentlichung erforderlich. Zugleich muss unbeachtlich bleiben, ob der Publikationsinhalt als solcher einzelfallweise strittig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 34 ff.) besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine «differenzierte Publikationspraxis» dahingehend, dass bloss unstrittige Passagen publiziert würden (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6). Dies ergibt sich weder aus den bei Vorabklärungen geltenden Verfahrensregeln noch insbesondere aus der eingeschränkten Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 3 KG. Andere Gründe, weshalb die Ermessenausübung der Vorinstanz vorliegend rechtsfehlerhaft oder unzweckmässig gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind ebenso wenig ersichtlich.”
Bei Zusammenschlüssen wird das Vorabklärungsverfahren nicht automatisch von Amtes wegen ausgelöst; die beteiligten Unternehmen müssen das Zusammenschlussvorhaben selbst melden, worauf die zuständige Behörde über das weitere Vorprüfverfahren entscheidet.
“Die Vorschriften über die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben einen eigenen Abschnitt im vierten Kapitel mit der Überschrift "Verwaltungsrechtliches Verfahren" erhalten. Wie bereits Art. 10 Abs. 1 KG angekündigt hat, ist das Prüfungsverfahren für Unternehmenszusammenschlüsse zweistufig: Ob eine Prüfung durchzuführen ist, entscheidet die WEKO (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KG). Dafür hat sie einen Monat Zeit, um erstens abzuklären, ob eine Prüfung durchzuführen ist, und zweitens die beteiligten Unternehmen darüber zu informieren (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KG). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden. Konkret heisst dies, dass zuerst eine Vorprüfung und anschliessend gegebenenfalls das eigentliche Prüfungsverfahren erfolgt (vgl. z.B. JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 32 KG; siehe auch Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2). Während bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (Art. 7 KG) ein Vorverfahren von Amtes wegen (Art. 26 KG) eingeleitet wird, werden die Unternehmen bei der Prüfung von Zusammenschlüssen - zwar gesetzlich vorgeschrieben - selber tätig, indem sie das Zusammenschlussvorhaben melden müssen.”
“Die Vorschriften über die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben einen eigenen Abschnitt im vierten Kapitel mit der Überschrift "Verwaltungsrechtliches Verfahren" erhalten. Wie bereits Art. 10 Abs. 1 KG angekündigt hat, ist das Prüfungsverfahren für Unternehmenszusammenschlüsse zweistufig: Ob eine Prüfung durchzuführen ist, entscheidet die WEKO (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KG). Dafür hat sie einen Monat Zeit, um erstens abzuklären, ob eine Prüfung durchzuführen ist, und zweitens die beteiligten Unternehmen darüber zu informieren (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KG). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden. Konkret heisst dies, dass zuerst eine Vorprüfung und anschliessend gegebenenfalls das eigentliche Prüfungsverfahren erfolgt (vgl. z.B. JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 32 KG; siehe auch Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2). Während bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (Art. 7 KG) ein Vorverfahren von Amtes wegen (Art. 26 KG) eingeleitet wird, werden die Unternehmen bei der Prüfung von Zusammenschlüssen - zwar gesetzlich vorgeschrieben - selber tätig, indem sie das Zusammenschlussvorhaben melden müssen.”
Bei Alleinbezugsbindungen prüft das Sekretariat, ob sie die Aufnahme des Wettbewerbs durch aktuelle oder potenzielle Konkurrenten behindern, namentlich durch eine Einschränkung des Zugangs zu Vertriebskanälen oder zu Endabnehmern.
“Dieser Standpunkt wird heute auch in der Schweizerischen Wettbewerbspraxis vertreten. Danach behindern Alleinbezugsbindungen aktuelle oder potenzielle Konkurrenten in der Aufnahme des Wettbewerbs, sofern dadurch der Zugang zu Vertriebskanälen oder zum Endabnehmer eingeschränkt wird (Rz. 64 ff. der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 1999 in Sachen Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern [veröffentlicht in: RPW 1999/1 S. 75 ff., 88 ff.]; Rz. 29 des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 11. Februar 1999 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Distribution von Feldschlösschen-Hürlimann Bieren [veröffentlicht in: RPW 1999/1 S. 57 ff., 62 f.]; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 2.734). Alleinbezugsvereinbarungen sind als kartellrechtlich zulässig zu betrachten, wenn sie im gegenseitigen Interesse der Vertragspartner liegen und in einer normalen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktsituation getroffen werden. Dies gilt jedoch nicht für einen Markt, in dem der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung eines Geschäftspartners bereits eingeschränkt ist (Stäuble/Schraner, DIKE-KG, Art. 7 N 469).”
Das Sekretariat eröffnete nach Art. 26 KG eine Vorabklärung im Bereich Medikamentenvertrieb (7.9.2010). Im Verfahren stellte es Auskunftsbegehren und sammelte bei mehreren Unternehmen Informationen zum Marktverhalten; auch Documed und e‑mediat äusserten sich. Im weiteren Verlauf wurde beim Sekretariat eine Anzeige zur Eröffnung eines formellen Verfahrens eingereicht; in dem Zusammenhang wurde Documed später mit einer Verwaltungssanktion (Art. 49a KG) belegt.
“Damit seien Unternehmen, deren Texte unverändert zu übernehmen waren, gegenüber Unternehmen, deren Texte noch durch Documed zu korrigieren waren, diskriminiert worden. Mit den vereinbarten einvernehmlichen Regelungen wurden diese Diskriminierungen beseitigt. F.c Die anderen in diesem Verfahren untersuchten Vorwürfe liessen sich nicht bestätigen. Insbesondere wurde festgestellt, dass keine unzulässige Koppelung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. f KG zwischen Publikationsdienstleistungen und Korrekturarbeiten bestehe. Die WEKO erwog, dass die Korrekturkosten im Vergleich zu den anderen Standardprozessen vernachlässigbar tief seien. Eine Differenzierung zwischen Standard- und Korrekturkosten sowie deren gesonderte Inrechnungstellung sei nicht angezeigt, da es wahrscheinlich sei, dass dies insgesamt zu höheren Kosten führen würde. F.d Documed wurde gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG mit einer Verwaltungssanktion in der Höhe von Fr. 50'000.- sanktioniert. G. Vorinstanzliches Verfahren G.a Vorabklärung G.a.a Am 7. September 2010 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG in Sachen Medikamentenvertrieb. Im Rahmen dieser Vorabklärung wurde das Sekretariat auf mögliche Verstösse gegen das Kartellgesetz im Bereich der Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen aufmerksam gemacht. G.a.b Im Laufe der Voruntersuchung sandte das Sekretariat der e-mediat ein Auskunftsbegehren betreffend Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Verarbeitung und des Vertriebs von Medikamentendaten zu. Documed wurde aufgefordert, sich zu einem allfälligen Verstoss gegen die einvernehmliche Regelung vom 7. Juli 2008 (s. oben E. F) zu äussern. Zudem haben mehrere Unternehmen Informationen zum Verhalten von e-mediat, zu den allgemeinen Strukturen und der Funktionsweise des Marktes sowie von AIPS geliefert. Auch Documed und e-mediat haben sich im Rahmen der Vorabklärung mehrmals geäussert und Informationen geliefert, insbesondere zur künftigen Vertragsgestaltung mit den Zulassungsinhaberinnen. G.a.c Am 11. Oktober 2012 reichte ywesee beim Sekretariat eine Anzeige ein und beantragte die Eröffnung eines formellen Verfahrens sowie den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegen Documed und e-mediat.”
Für das Vorabklärungsverfahren nach Art. 26 Abs. 3 KG besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Fragen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz fallen in die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden; allfällige Einsichtsrechte sind nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
“1) auf ein hoheitliches Handeln der beteiligten Stellen in diesem Bereich hinweisen. Diesbezüglich ist jedoch als Einschränkung zu beachten, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ansprüche aus OeffG und der Klärung der Streitfrage, ob der Informationsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht abgelehnt wurde, nicht untersucht werden kann, ob bzw. inwiefern das BZWU die gesetzlichen Vorgaben der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 11 BBG, Art. 13 EG-BB) und des wettbewerbsneutralen Verhaltens einhält oder nicht. Solches fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts, sondern in denjenigen der Wettbewerbsbehörden, welche unter anderem auf entsprechende Anzeige (einer Verletzung von Art. 11 BBG) hin tätig werden (vgl. dazu auch Art. 26 bis 30 des Kartellgesetzes, SR 251, KG). Auch entsprechende Akteneinsichtsansprüche – welche zwar nicht für das Vorverfahren (Art. 26 Abs. 3 KG), aber nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) bestehen – wären wiederum im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Sie ist unter anderem auch zuständig für die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung (Art. 42j lit. a StVG). Sie prüft die internen Kontrollsysteme (Art. 42j lit. b StVG). Angesichts der vorstehend geschilderten Gegebenheiten weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass es Sache zum einen der Aufsichtsbehörden und zum andern der Wettbewerbsbehörden ist, mit den ihnen jeweils zustehenden gesetzlichen Mitteln den Wettbewerb im Sinn von Art.”
“1) auf ein hoheitliches Handeln der beteiligten Stellen in diesem Bereich hinweisen. Diesbezüglich ist jedoch als Einschränkung zu beachten, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ansprüche aus OeffG und der Klärung der Streitfrage, ob der Informationsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht abgelehnt wurde, nicht untersucht werden kann, ob bzw. inwiefern das BZWU die gesetzlichen Vorgaben der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 11 BBG, Art. 13 EG-BB) und des wettbewerbsneutralen Verhaltens einhält oder nicht. Solches fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts, sondern in denjenigen der Wettbewerbsbehörden, welche unter anderem auf entsprechende Anzeige (einer Verletzung von Art. 11 BBG) hin tätig werden (vgl. dazu auch Art. 26 bis 30 des Kartellgesetzes, SR 251, KG). Auch entsprechende Akteneinsichtsansprüche – welche zwar nicht für das Vorverfahren (Art. 26 Abs. 3 KG), aber nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) bestehen – wären wiederum im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Sie ist unter anderem auch zuständig für die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung (Art. 42j lit. a StVG). Sie prüft die internen Kontrollsysteme (Art. 42j lit. b StVG). Angesichts der vorstehend geschilderten Gegebenheiten weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass es Sache zum einen der Aufsichtsbehörden und zum andern der Wettbewerbsbehörden ist, mit den ihnen jeweils zustehenden gesetzlichen Mitteln den Wettbewerb im Sinn von Art.”
“1) auf ein hoheitliches Handeln der beteiligten Stellen in diesem Bereich hinweisen. Diesbezüglich ist jedoch als Einschränkung zu beachten, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ansprüche aus OeffG und der Klärung der Streitfrage, ob der Informationsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c OeffG im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht abgelehnt wurde, nicht untersucht werden kann, ob bzw. inwiefern das BZWU die gesetzlichen Vorgaben der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 11 BBG, Art. 13 EG-BB) und des wettbewerbsneutralen Verhaltens einhält oder nicht. Solches fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts, sondern in denjenigen der Wettbewerbsbehörden, welche unter anderem auf entsprechende Anzeige (einer Verletzung von Art. 11 BBG) hin tätig werden (vgl. dazu auch Art. 26 bis 30 des Kartellgesetzes, SR 251, KG). Auch entsprechende Akteneinsichtsansprüche – welche zwar nicht für das Vorverfahren (Art. 26 Abs. 3 KG), aber nach Eröffnung einer Untersuchung (Art. 27 ff. KG) bestehen – wären wiederum im wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Diesbezügliche, vom Beschwerdeführer angeführte "Ungereimtheiten" (vgl. act. 1 S. 4) können mithin nicht einem Verfahren betreffend Ansprüche aus OeffG geklärt werden. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Nach Art. 42i StVG umfasst die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Sie ist unter anderem auch zuständig für die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung (Art. 42j lit. a StVG). Sie prüft die internen Kontrollsysteme (Art. 42j lit. b StVG). Angesichts der vorstehend geschilderten Gegebenheiten weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass es Sache zum einen der Aufsichtsbehörden und zum andern der Wettbewerbsbehörden ist, mit den ihnen jeweils zustehenden gesetzlichen Mitteln den Wettbewerb im Sinn von Art.”
Aus der eingeschränkten Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 3 KG ergibt sich kein Anspruch darauf, nur unstrittige Passagen zu publizieren. Der Gesetzgeber hat im KG die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen; eine weitergehende «differenzierte Publikationspraxis» ist nicht geschuldet und ergibt sich weder aus den bei Vorabklärungen geltenden Verfahrensregeln noch aus Art. 26 Abs. 3 KG.
“1 KG - wie bei Art. 25 Abs. 4 KG (siehe E. 5.1.1 hiernach) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Gesetzgeber hat bereits im KG die Abwägung zwischen den relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.4.3; Urteile des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 142 II 268). Wie gesehen (siehe E. 4.3.2 hiervor), macht ein genügendes (öffentliches) Interesse die Veröffentlichung erforderlich. Zugleich muss unbeachtlich bleiben, ob der Publikationsinhalt als solcher einzelfallweise strittig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 34 ff.) besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine «differenzierte Publikationspraxis» dahingehend, dass bloss unstrittige Passagen publiziert würden (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6). Dies ergibt sich weder aus den bei Vorabklärungen geltenden Verfahrensregeln noch insbesondere aus der eingeschränkten Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 3 KG. Andere Gründe, weshalb die Ermessenausübung der Vorinstanz vorliegend rechtsfehlerhaft oder unzweckmässig gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind ebenso wenig ersichtlich.”
Der Gesetzgeber hat zur Publikation von Schlussberichten bei Vorabklärungen nicht geregelt; damit besteht insoweit eine Gesetzeslücke. Nach der Rechtsprechung begründen Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen keine materiellen Rechtswirkungen; solche Publikationsverfügungen stellen daher keinen Regelungsgegenstand von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG dar. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Vorabklärungen beim Sekretariat (Art. 26 KG) bleibt unbestritten.
“Meier/Bruch, KG Komm, Art. 18 N 67). Der Gesetzgeber des geltenden KG schwieg zur Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen (vgl. Urteil des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 9, nicht publ. in: BVGE 2020 IV/3; Odermatt/Holzmüller, KG Komm, Art. 48 N 6) bzw. bereits zu Schlussberichten an sich (siehe E. 4.3.1 hiernach zur Zulässigkeit der Veröffentlichung). Darauf weist an anderer Stelle die Beschwerdeführerin selbst hin (Beschwerde, Rz. 23). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen bilden folglich insbesondere keinen Regelungsgegenstand von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG. Denn das Gesetz ist in dieser Hinsicht unvollständig (vgl. Urteil des BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 6.3 mit Hinw.). Letztlich kann offenbleiben, ob die gegenständlichen Publikationsverfügungen vom Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 KG erfasst werden. Das Sekretariat ist nämlich unbestrittenermassen zuständig für die Durchführung von Vorabklärungen (Art. 26 KG). Auch ohne ausdrückliche Kompetenzzuweisung beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Verwaltungsbefugnis zugleich die Verfügungsbefugnis einschliesst (vgl. BGE 141 II 262 E. 5.2.2; BVGE 2009/43 E. 1.1.4, je mit Hinw.). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen zeitigen im Übrigen keine materiellen Rechtswirkungen; sie stehen damit - anders als etwa Massnahmenentscheide - nicht in einer Weise dem Sachentscheid nahe, welche für die Zuständigkeit der WEKO als Entscheidungsorgan spräche (vgl. Urteil des BGer Nr. 2A.198/1997, a.a.O. mit Hinw.).”
“Meier/Bruch, KG Komm, Art. 18 N 67). Der Gesetzgeber des geltenden KG schwieg zur Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen (vgl. Urteil des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 9, nicht publ. in: BVGE 2020 IV/3; Odermatt/Holzmüller, KG Komm, Art. 48 N 6) bzw. bereits zu Schlussberichten an sich (siehe E. 4.3.1 hiernach zur Zulässigkeit der Veröffentlichung). Darauf weist an anderer Stelle die Beschwerdeführerin selbst hin (Beschwerde, Rz. 23). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen bilden folglich insbesondere keinen Regelungsgegenstand von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG. Denn das Gesetz ist in dieser Hinsicht unvollständig (vgl. Urteil des BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 6.3 mit Hinw.). Letztlich kann offenbleiben, ob die gegenständlichen Publikationsverfügungen vom Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 KG erfasst werden. Das Sekretariat ist nämlich unbestrittenermassen zuständig für die Durchführung von Vorabklärungen (Art. 26 KG). Auch ohne ausdrückliche Kompetenzzuweisung beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Verwaltungsbefugnis zugleich die Verfügungsbefugnis einschliesst (vgl. BGE 141 II 262 E. 5.2.2; BVGE 2009/43 E. 1.1.4, je mit Hinw.). Verfügungen über die Publikation von Schlussberichten betreffend Vorabklärungen zeitigen im Übrigen keine materiellen Rechtswirkungen; sie stehen damit - anders als etwa Massnahmenentscheide - nicht in einer Weise dem Sachentscheid nahe, welche für die Zuständigkeit der WEKO als Entscheidungsorgan spräche (vgl. Urteil des BGer Nr. 2A.198/1997, a.a.O. mit Hinw.).”
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