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Art. 46

251KGFederal Act01.02.1996Originalquelle
  1. Entwürfe von wirtschaftsrechtlichen Erlassen des Bundes oder andern Bundeserlassen, die den Wettbewerb beeinflussen können, sind dem Sekretariat vorzulegen. Es prüft diese auf Wettbewerbsverfälschungen oder übermässige Wettbewerbsbeschränkungen hin.
  2. Die Wettbewerbskommission nimmt im Vernehmlassungsverfahren Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes, die den Wettbewerb beschränken oder auf andere Weise beeinflussen. Sie kann zu kantonalen rechtsetzenden Erlassesentwürfen Stellung nehmen.

2 commentaries

N1.Zuständigkeit des II. Zivilappellationshofs am Betreibungsort

Der II. Zivilappellationshof ist am Betreibungsort örtlich zuständig beziehungsweise als Rechtsmittelinstanz zuständig.

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref­fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

N2.Betreibungsort bestimmt Rechtsmittelhof

Bei örtlicher Zuständigkeit bestimmt der Betreibungsort den zuständigen Rechtsmittelhof; in der Praxis ist die Verbindung zu ZPO- und Kantonsreglementen zu prüfen.

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref­fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

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