Zurück zum Gesetz

Art. 24

251KGFederal Act01.02.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat wählt die Direktion, die Wettbewerbskommission wählt das übrige Personal des Sekretariats.
  2. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.