Zurück zum Gesetz

Art. 38

251KGFederal Act01.02.1996Originalquelle
  1. Die Wettbewerbskommission kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines Zusammenschlusses trotz Ablauf der Frist von Artikel 32 Absatz 1 beschliessen, wenn:
    1. die beteiligten Unternehmen unrichtige Angaben gemacht haben;
    2. die Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist; oder
    3. die beteiligten Unternehmen einer Auflage zu einer Zulassung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln.
  2. Der Bundesrat kann eine ausnahmsweise Zulassung aus denselben Gründen widerrufen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.