Die Wettbewerbskommission kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines Zusammenschlusses trotz Ablauf der Frist von Artikel 32 Absatz 1 beschliessen, wenn:
die beteiligten Unternehmen unrichtige Angaben gemacht haben;
die Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist; oder
die beteiligten Unternehmen einer Auflage zu einer Zulassung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln.
Der Bundesrat kann eine ausnahmsweise Zulassung aus denselben Gründen widerrufen.
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