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Art. 45

251KGFederal Act01.02.1996Originalquelle
  1. Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
  2. Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.

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