281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
Sämtliche Mitteilungen der Konkursämter sind in Kopie zu den Akten zu legen.1
Für jede Geld- oder Wertsendung sowie für jeden eingeschriebenen Brief sind Postempfangsscheine zu erheben und zu den Akten zu legen, oder es ist die Versendung in einem Postquittungenbuch zu bescheinigen.2
Erfolgt die Mitteilung mittels öffentlicher Bekanntmachung, so ist ein Exemplar des Blattes oder ein mit dem Datum der Publikation versehener Ausschnitt zu den Akten zu legen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). ↩
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