Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll.
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Nach Art. 95 KOV bleibt das Konkursamt insbesondere auch nach Schluss des Konkursverfahrens zuständig, die Abtretungsverfügung zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Die Frist, die dem Abtretungsgläubiger zur Erhebung der Klage gesetzt wurde, gilt insoweit als stillschweigend verlängert, solange das Konkursamt die Klageermächtigung nicht ausdrücklich zurückgezogen hat.
“Gemäss Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) steht im Fall, dass Rechtsansprüche der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten wurden, dies dem Konkursschluss (und der Löschung der Gesellschaft) nicht entgegen (BGE 146 III 441 E. 2.5.3; JEANDIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die einem Abtretungsgläubiger zur Klageanhebung angesetzte Frist als stillschweigend verlängert gilt, solange das Konkursamt die Klageermächtigung nicht BGE 150 III 268 S. 273 ausdrücklich zurückgezogen hat (BGE 138 III 628 E. 5.3.2), und bereits präzisiert, dass das Konkursamt zum Widerruf der Abtretungsverfügung auch nach Schluss des Konkursverfahrens im Falle von Art. 95 KOV zuständig bleibt (BGE 63 III 70 E. 3).”
“Gemäss Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) steht im Fall, dass Rechtsansprüche der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten wurden, dies dem Konkursschluss (und der Löschung der Gesellschaft) nicht entgegen (BGE 146 III 441 E. 2.5.3; JEANDIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die einem Abtretungsgläubiger zur Klageanhebung angesetzte Frist als stillschweigend verlängert gilt, solange das Konkursamt die Klageermächtigung nicht BGE 150 III 268 S. 273 ausdrücklich zurückgezogen hat (BGE 138 III 628 E. 5.3.2), und bereits präzisiert, dass das Konkursamt zum Widerruf der Abtretungsverfügung auch nach Schluss des Konkursverfahrens im Falle von Art. 95 KOV zuständig bleibt (BGE 63 III 70 E. 3).”
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