Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). ↩
1 commentary
Hält die Konkursverwaltung Drittansprüche für unbegründet, kann sie diese zurückweisen und eine Frist zur Erhebung der Aussonderungsklage ansetzen (Art. 242 SchKG i.V.m. Art. 50 KOV). Formelle Beanstandungen im amtlichen Aussonderungsverfahren sind mit Beschwerde geltend zu machen; auch eine Drittansprecherin kann gegen die Rückweisung der Ansprache Beschwerde erheben.
“Bei diesen Einwänden handelt es sich um tatsächliche und rechtliche Überlegungen in der Sache, welche für sich genommen noch nicht zur Beschwerde berechtigen. Mit der Rückweisung des Drittanspruchs als Vorgehen über die Aussonderungsansprüche ist die Konkursverwaltung selbständig als verfügendes Amt, nicht als Organ der Konkursmasse aufgetreten. Der Streit dreht sich darum, dass die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen zu treffen hat, welche von einem Dritten beansprucht werden, und im Fall, dass sie diese für unbegründet halte, Frist zur Aussonderungsklage gemäss Art. 242 SchKG i.V.m. Art. 46 bzw. Art. 50 KOV anzusetzen hat. Die Nichtbeachtung formeller Vorschriften bei der Durchführung des amtlichen Aussonderungsverfahrens (wie Nichteinleitung des Aussonderungsverfahrens, etc.) ist mit Beschwerde geltend zu machen (VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 265). Über eine solche Beschwerde der Drittansprecherin (Beschwerdegegnerin) gegen die Rückweisung der Ansprache hat die Erstinstanz entschieden. Der Beschwerdeführerin geht es darum, den weiteren Gang des Konkursverfahrens in einer Art und Weise festzulegen, welche von der unteren betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde nicht geteilt wird. Für ein solches Ansinnen ist die Behördenbeschwerde jedoch nicht gegeben.”
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