Bei der Aufstellung der Verteilungsliste ist wie folgt zu verfahren: – In erster Linie sind bei verpfändeten Vermögensstücken sowohl der Erlös als die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung für alle einzeln genau anzugeben. Diese speziellen Kosten sind vom Erlös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen. – Ergibt sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss, so wird er zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen. Ergibt sich umgekehrt auf den Pfandobjekten ein Ausfall, so ist er unter die Forderungen in der ersten bis dritten Klasse einzureihen, sofern eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderung besteht. – Der Gesamterlös des freien Massevermögens nebst einem allfälligen Mehrerlös aus der Liquidation der Pfandobjekte wird vorab zur Deckung der gesamten übrigen Konkurskosten, zu denen auch die Kosten eines vorausgegangenen öffentlichen Inventars zu rechnen sind, verwendet; der Rest ist nach Massgabe des Kollokationsplanes unter die Kurrentgläubiger zu verteilen.
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Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung pfandbelasteter Gegenstände sind vorrangig aus dem Erlös dieser Pfandgegenstände zu decken; diese Kosten dürfen nicht der Konkursmasse auferlegt werden. Ein nur allfälliger Überschuss des Pfanderlöses über die pfandgesicherten Forderungen kann zur Deckung allgemeiner Konkurskosten verwendet werden. Diese Regel ist bereits bei der Wahl des Verfahrens (z. B. Fortführung oder Einstellung des Konkurses) zu berücksichtigen.
“Auch im Konkurs des Schuldners soll der Erlös aus der Pfandverwertung dem Pfandgläubiger im genau gleichen Umfang zukommen, wie wenn das Pfand unabhängig von der Generalexekution verwertet worden wäre (BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art.”
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