Glaubt die Konkursverwaltung (und eventuell der Gläubigerausschuss), auf eine Spezialvergütung nach Artikel 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 19961zum SchKG Anspruch erheben zu können, so hat sie vor der endgültigen Feststellung der Verteilungsliste der zuständigen Aufsichtsbehörde ausser sämtlichen Akten eine detaillierte Aufstellung ihrer Verrichtungen, für welche die Verordnung keine Gebühren vorsieht, zur Festsetzung der Entschädigung einzureichen.
SR 281.35 ↩
1 commentary
In anspruchsvollen Konkursverfahren kann die Aufsichtsbehörde neben der nach Art. 84 KOV (i.V.m. Art. 47 GebV SchKG) festzusetzenden Spezialvergütung auch eine zusätzliche Barauslagenvergütung anerkennen. (Hinweis: Art. 84 KOV verweist irrtümlich auf Art. 48 GebV statt auf Art. 47 GebV SchKG.)
“In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 6 E. 2.3.2) setzt die Auf- sichtsbehörde in anspruchsvollen Verfahren das Entgelt für Verrichtungen, für die die Gebührenverordnung keine Gebühr vorsieht, fest (Art. 84 KOV i.V.m. Art. 47 GebV SchKG; Art. 84 KOV verweist fälschlicherweise auf Art. 48 GebV anstatt auf Art. 47 GebV SchKG [vgl. Klarstellung in BGE 130 III 176 E. 2; KOV-Kommentar- R ÜETSCHI, Art. 84 N2]). Nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG können aber auch hö- here Gebühren für die in Art. 44 ff. bereits geregelten Gebühren festgesetzt wer- den (wovon die Vorinstanz ebenfalls ausging, vgl. act. 6 E. 2.3.2 und 2.3.5; Komm. GebV-SchKG-S CHOBER, Art. 47 N 1 und 4). Dass diese beiden Varianten von der Entgeltfestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG mitumfasst sind, schliesst die zusätzliche Barauslagenvergütung nicht aus. Auch wenn die Ausla- gen unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und damit in den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung geregelt sind und Art. 43 ff. GebV SchKG keine speziellen Auslagen-Regelungen für das Konkursverfahren enthalten, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus der Gesetzessystematik nicht zu folgern, dass in anspruchsvollen Konkurs- verfahren nach Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.