281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
Die Anzeige an die einzelnen Gläubiger sowie an den Gemeinschuldner über die Auflegung der Verteilungsliste hat durch eingeschriebene Sendung zu erfolgen (Art. 34 SchKG).1
Diese Anzeige hat auch im Falle von Abänderungen der Verteilungsliste stattzufinden, es sei denn, dass die Änderung durch einen Entscheid der Aufsichtsbehörde erfolgt ist.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). ↩
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