412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Für die Qualifikation der Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Berufsmaturität gelten die Anforderungen nach den Artikeln 40 Absätze 2 und 3, 43 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031.
Lehrkräfte, die im Rahmen von mehrsprachigen Bildungsgängen ihr Fach in einer Fremdsprache unterrichten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über in dieser Fremdsprache über einen Kompetenznachweis mindestens auf Stufe C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Sie haben eine anerkannte Weiterbildung in zweisprachiger Didaktik oder Immersionsdidaktik absolviert.