Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
1 commentary
Bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge nach Art. 10 Abs. 1 FIFG übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung, insbesondere bei fachlich‑technischen oder wissenschaftlichen Beurteilungen durch die erstinstanzliche Fachbehörde und deren Fachgremien. Es weicht nur dann von deren Beurteilung ab, wenn die Vorinstanz sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, sodass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint. Weiter berücksichtigt das Gericht, dass es im Rechtsmittelverfahren die Projekte der übrigen Bewerbenden nicht verlässlich vergleichen kann.
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz ist eine gesetzlich vorgesehene Fachinstanz (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden (vgl. E. 5.7 hiernach), hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerber machen kann und das Gesuch eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerber beurteilen kann (Urteil des BVGer B-18/2006 vom 23.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3; B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2; B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.