Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163;BBl 2016 3089). ↩
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Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt die Vorinstanz die für die Forschungsförderung erforderlichen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Zentrale Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates; Bestimmungen von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.
“Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie fördert namentlich exzellente Forschungsprojekte sowie hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs (Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG), namentlich im Beitragsreglement SNF (E. 1.1) und im Allgemeinen Ausführungsreglement vom 9. Dezember 2015 zum Beitragsreglement (nachstehend: Ausführungsreglement SNF; abrufbar auf <http://www.snf.ch/de>). Für die "SNSF Starting Grants 2023" finden sich weitere einschlägige Bestimmungen im "Call document for SNSF Starting Grants 2023" (www.snf.ch/ media/de/FcZaKdEf20Ys8oxB/ Call_Document_ SNSF_StG_ 2023.pdf, besucht am 5. März 2025).”
“Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG). Die zentralen Bestimmungen sind in vom Bundesrat zu genehmigenden Reglementen zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FIFG); solche von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 - 2020, BBl 2016 3089, 3253).”
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