SR 172.021 ↩
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In Verfahren nach Art. 13 Abs. 3 FIFG sind lediglich Rügen zulässig, die sich auf die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellungen des Sachverhalts beziehen. Die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG) ist unzulässig.
“Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario).”
“Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).”
“Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).”
Die Namen der Referentinnen und Referenten sowie der externen Gutachterinnen und Gutachter dürfen der beschwerdeführenden Person nur mit deren Einverständnis bekannt gegeben werden; dies gilt auch gegenüber Vorinstanzen.
“a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Beitragsreglement SNF]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Die Namen der Referentinnen sowie der externen Gutachter darf die Vorinstanz nur bekannt geben, wenn diese damit einverstanden sind (Art. 13 Abs. 4 FIFG und Art. 27 Beitragsreglement SNF).”
“a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Beitragsreglement SNF]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Die Namen der Referentinnen sowie der externen Gutachter darf die Vorinstanz nur bekannt geben, wenn diese damit einverstanden sind (Art. 13 Abs. 4 FIFG und Art. 27 Beitragsreglement SNF).”
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