SR 420.2 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131;BBl 2015 9487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
10 commentaries
Art. 19 Abs. 3ter zielt darauf ab, die Innovationsförderung gezielt bei Jungunternehmen und KMU zu platzieren. In der Rechtsprechung wird ausgeführt, dass konzernangebundene Unternehmen gegenüber unabhängigen KMU Vorteile bei unternehmensinternen Finanzierungsformen und der Ressourcenallokation haben; deshalb ist ein Ausschluss konzernierter Unternehmen geeignet, die gezielte Förderung von KMU zu sichern. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft.
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
Gestützt auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG legt Innosuisse die Förderkriterien und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen in der Beitragsverordnung fest. Der Innovationsrat kann gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG die zugehörigen Vollzugsbestimmungen erlassen.
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte.”
Bei Konzern‑ oder Verbundzugehörigkeit ist für die Beurteilung, ob ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Art. 19 Abs. 3ter FIFG gilt, die konsolidierte Mitarbeiterzahl des Konzerns bzw. der verbundenen Unternehmen massgebend. Für die Abgrenzung sind die Regeln des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG heranzuziehen. Entsprechend ist diese konsolidierte Betrachtungsweise auch im Zusammenhang mit dem als Ersatzmassnahme zum EIC Accelerator verstandenen Swiss Accelerator anzuwenden.
“[nachfolgend: Anhang der Empfehlung 2003/361/EG]). Handelt es sich um sog. verbundene Unternehmen, müssen Daten wie Mitarbeiterzahlen des verbundenen Unternehmens denen des Unternehmens, dessen KMU-Status bewertet wird, hinzugerechnet werden (Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 Anhang der Empfehlung 2003/361/EG; Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Europäische Kommission, 2020, S. 22). Als verbundene Unternehmen gelten u.a. Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält (Art. 2 Abs. 3 Bst. a Anhang der Empfehlung 2003/361/EG). Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, werden demnach in der Regel auch für die Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahlen des gesamten Konzerns als KMU qualifiziert. Da der «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator» fungiert, entspricht eine entsprechende konsolidierte Betrachtungsweise Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3ter FIFG. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, sie wäre zur Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» berechtigt, nichts für sich abzuleiten. Sie fällt entgegen ihren Ausführungen insbesondere nicht in die Kategorie von Unternehmen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Anhangs der Empfehlung u.U. als eigenständig und nicht als verbunden gelten. Die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt werde, sofern sich Investoren wie Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck nicht in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz Anhang der Empfehlung 2003/361/EG) - und somit nicht als verbundene Unternehmen gelten -, bezieht sich bloss auf die Kategorie von verbundenen Unternehmen, bei denen ein Unternehmen aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben (Art. 2 Abs. 3 Bst. c Anhang der Empfehlung 2003/361/EG).”
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte. In aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte (Fassung vom 16. November 2017) wird geregelt, dass als kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne von aArt. 13a Beitragsverordnung Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitäquivalenten gelten. Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl des gesamten Konzerns massgebend.”
Zur Frage, ob bei konzernangehörigen Unternehmen die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend sind, genügt der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3ter FIFG allein nicht. Für die Beurteilung sind daher ergänzende Auslegungselemente heranzuziehen.
“Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ist bloss zu entnehmen, dass Innovationsprojekte kleiner und mittlerer Unternehmen gefördert werden können. Die französische und die italienische Versionen lauten «projets d'innovation [...] de petites et moyennes entreprises» bzw. «progetti d'innovazione [...] di piccole e medie imprese» und stimmen damit in ihrem Aussagegehalt mit dem deutschen Wortlaut überein. Auch aArt. 13a Beitragsverordnung spricht lediglich von kleinen und mittleren Unternehmen. Um zu ermitteln, ob bei der Förderung konzernierter Unternehmen die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend sind, sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Für die nach Art. 19 Abs. 4 FIFG vorgesehenen Instrumente kann ein Innovationsscheck ausgestaltet werden. Gesuche dürfen demnach nur von in der Schweiz ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen eingereicht werden (weniger als 250 Vollzeitäquivalente; bei kontrollierten Unternehmen sind die Gruppen‑FTE massgebend). Bei Gutheissung wird ein befristet einlösbarer Innovationsscheck von höchstens CHF 15'000 ausgestellt.
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
Bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob bei der Qualifikation als KMU die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen sind. Für die KMU-Qualifikation gilt dabei unstreitig ein Schwellenwert von 250 Vollzeitäquivalenten.
“Soweit die Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ergibt, dass bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeit-äquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen sind und somit eine (formell-)gesetzliche Grundlage vorliegt (s.u., E. 6), kann offen-bleiben, ob aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovations-projekte eine genügende Grundlage ist.”
“Ob es gegen Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung verstösst, für die Qualifikation als KMU bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen, ist mittels Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung zu ermitteln. Nicht umstritten ist, dass für die Qualifikation als KMU von einem Schwellenwert von 250 Vollzeitäquivalenten auszugehen ist.”
Die Förderung von Jungunternehmen durch Innosuisse ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Art. 19 Abs. 3bis FIFG geregelt.
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
Die Förderung richtet sich vorrangig auf Jungunternehmen (Start-ups). Die Rechtsprechung hält fest, dass eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU eher gewährleistet ist, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ausgeschlossen werden.
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
Bei der Beurteilung von Konzernprojekten sind die kürzlich angepassten Vollzugsbestimmungen zur Bestimmung der Vollzeitäquivalente massgeblich.
“In Hinblick auf das historische Auslegungselement lässt sich den Materialien bloss entnehmen, dass Absatz 4 von Art. 19 FIFG im Rahmen einer Totalrevision am 14. Dezember 2012 eingeführt wurde, um die gesetzliche Grundlage für Förderungsinstrumente aus der Praxis der Vorinstanz, wie den Innovationsscheck, zu präzisieren (Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBI 2011 8827, 8850 und 8889; nachfolgend Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz). Wie Vollzeitäquivalente bei Unternehmensgruppen zu bestimmen sind, wurde im Gesetzgebungsprozess nicht thematisiert. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte hinsichtlich der Beurteilung von Unternehmensgruppen kürzlich angepasst wurden. In der Vorgängerfassung lautete der zweite Satz von Art. 33 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte: «Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend» (aArt. 15 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte; Fassung vom 16. November 2017; ebenso in aArt.”
Art. 19 Abs. 3ter FIFG schafft eine gesetzliche Grundlage für eine befristete Übergangsmassnahme («Swiss Accelerator»), mit der die Vorinstanz ein Förderprogramm als Ersatz für den EIC Accelerator umsetzen kann, solange Schweizer Unternehmen wegen des Nicht‑Assoziierungsstatus bei Horizon Europe nicht an dessen Ausschreibungen teilnehmen können. In den parlamentarischen Voten wurde zudem als Ziel genannt, damit KMU und Jungunternehmen, die die Kriterien eines Horizon‑Programms erfüllten, ihren Sitz in der Schweiz behalten sollen.
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
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