Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.
Sie können im Rahmen ihrer Förderungs- und Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen in- und ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen.
Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:
schriftlicher Verweis;
schriftliche Verwarnung;
Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;
befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.
** Sie können die arbeitgebende Institution über Verstösse und Sanktionen informieren.
** Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19742über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.