Die Innosuisse entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead).
1bis. Soll für vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c) ein höherer Beitragshöchstsatz festgelegt werden als für die übrigen Hochschulforschungsstätten und für die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, so wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag mit dem Zahlungsrahmen nach Artikel 36 Buchstabe c unterbreiten.1
Im Übrigen regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.