Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch:
den Verkauf geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz;
die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen;
die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht unter zeitlich befristetem Verzicht auf Baurechtszinsen;
den Erwerb von Grundstücken im Besitz von Dritten;
eine Kombination der unter den Buchstaben a–d genannten Massnahmen;
1 weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen, andere geeignete Finanzierungsinstrumente oder Beiträge an den Betriebsaufwand der verantwortlichen Institution nach Absatz 2 Buchstabe b.
Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke sind zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses nach Artikel 32 Absatz 2 vollumfänglich erfüllt.
Für die Errichtung des Innovationsparks ist eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft verantwortlich; deren Gründung erfolgt spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses.
Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution bietet namentlich Gewähr für:
1. einen langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks;
2. die Einhaltung der massgeblichen bau- und submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren;
3. eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet;
4. geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche die Aufgaben und Interessen dieser Organe und Institutionen betreffen.
Die Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe c gelten für jede dieser Institutionen. Im Weiteren müssen die für die jeweiligen Standorte verantwortlichen Institutionen ausreichend Gewähr für eine sachgerechte Vernetzung der Standorte bieten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 186;BBl 2020 3681). ↩
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