Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen:
die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und
eine angemessene Gewinnbeteiligung.
Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen und die Gewinnbeteiligungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.