Die Innosuisse kann Reserven bilden. Drittmittel nach Artikel 16 Absatz 2 können den Reserven zugewiesen werden.
Die Reserven dürfen 15 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen.1Die Drittmittel werden nicht eingerechnet.
Der Bundesrat kann beschliessen, dass der Höchstsatz nach Absatz 2 in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen der Innosuisse für Innovationsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
Eingefügt durch Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221;BBl 2021 480). ↩
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