Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c , 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.
Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
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