7 commentaries
Bei Wohnhaushalten mit Kindern oder suizidgefährdeten Personen sind Kontrollen besonders relevant aufgrund erhöhter Aufbewahrungspflichten.
“Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass Art. 26 WG eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung begründet, die alle Personen betrifft, welche dem Waffengesetz unterstehende Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und/oder Munitionsbestandteile besitzen. Fraglich ist, ob diese gesetzliche Verpflichtung auch von der Kontrollbefugnis von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG erfasst wird. Dabei ist insbesondere dem Sinn und Zweck von Art. 26 WG im Kontext des Waffengesetzes Rechnung zu tragen. Der Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG kommt im Rahmen der Erfüllung des Zwecks des Waffengesetzes (vgl. vorne E. 4.1) eine zentrale Bedeutung zu, soll dadurch doch verhindert werden, dass Gegenstände mit hohem Gefahrenpotential in die falschen Hände geraten (vgl. auch die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen, ist eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich; die Sorgfaltspflichten richten sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls: sie sind beispielsweise höher, je gefährlicher die Waffe ist, oder wenn im selben Haushalt auch Kinder oder suizidgefährdete Personen leben (vgl. wiederum die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die strafrechtliche Kasuistik; auch: Botschaft vom 24.”
Bei Waffenhandelsbewilligung erfolgen Kontrollen auch unangekündigt während der üblichen/normalen Arbeitszeit; die Polizei kann dabei vor Ort prüfen, ob Auflagen zur sicheren Aufbewahrung eingehalten werden.
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art. 29 Abs. 2 WG) und wiederholen die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig (Art. 29 Abs. 3 WG).”
“Sachverhalt: A. A.________ besitzt einundzwanzig Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenzubehör. Er verfügt über die dafür notwendigen Bewilligungen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 kündigte die Polizei Kanton Solothurn gegenüber A.________ an, bei ihm am 10. Oktober 2022 eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) durchführen zu wollen. A.________ teilte der Polizei Kanton Solothurn in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, er sei der Meinung, nicht unter Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu fallen, und dass die Voraussetzungen für eine Kontrolle nicht gegeben seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 verfügte die Polizei Kanton Solothurn, dass die Waffen resp. wesentlichen Waffenbestandteile von A.________ in abgeschlossenen (Waffen-) Schränken, Tresoren oder Räumen nach Art. 26 WG aufzubewahren seien; unberechtigten Drittpersonen sei der Zugriff nicht gestattet. Ferner könne die Polizei Kanton Solothurn die Einhaltung dieser Auflage gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG kontrollieren. Die Verfügung erfolgte unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 29. September 2022 an das Departement des Innern des Kantons Solothurn, wobei er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Waffenerwerbsbewilligungen sämtlich ohne Bedingungen und Auflagen verfügt worden seien, die mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten; sodann sei eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht zulässig.”
Bei Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 WG ist die Anwesenheit des Bewilligungsinhabers vorgesehen.
“Sachverhalt: A. A.________ besitzt einundzwanzig Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenzubehör. Er verfügt über die dafür notwendigen Bewilligungen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 kündigte die Polizei Kanton Solothurn gegenüber A.________ an, bei ihm am 10. Oktober 2022 eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) durchführen zu wollen. A.________ teilte der Polizei Kanton Solothurn in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, er sei der Meinung, nicht unter Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu fallen, und dass die Voraussetzungen für eine Kontrolle nicht gegeben seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 verfügte die Polizei Kanton Solothurn, dass die Waffen resp. wesentlichen Waffenbestandteile von A.________ in abgeschlossenen (Waffen-) Schränken, Tresoren oder Räumen nach Art. 26 WG aufzubewahren seien; unberechtigten Drittpersonen sei der Zugriff nicht gestattet. Ferner könne die Polizei Kanton Solothurn die Einhaltung dieser Auflage gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG kontrollieren. Die Verfügung erfolgte unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 29. September 2022 an das Departement des Innern des Kantons Solothurn, wobei er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Waffenerwerbsbewilligungen sämtlich ohne Bedingungen und Auflagen verfügt worden seien, die mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten; sodann sei eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht zulässig.”
Bei Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen finden regelmässige, wiederholte Nachkontrollen statt; diese erfolgen besonders intensiv und meist unangemeldet während der üblichen Arbeitszeit und dienen der Sicherstellung belastenden Materials.
“1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art. 29 Abs. 2 WG) und wiederholen die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig (Art. 29 Abs. 3 WG).”
Bei Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 WG dürfen die Vollzugsorgane auch die private Aufbewahrung von Waffen bei Bewilligungsinhabern überprüfen, insbesondere die konkrete Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG, und damit die Einhaltung angeordneter Auflagen (z.B. Aufbewahrungsvorschriften) durchsetzen.
“Sachverhalt: A. A.________ besitzt einundzwanzig Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenzubehör. Er verfügt über die dafür notwendigen Bewilligungen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 kündigte die Polizei Kanton Solothurn gegenüber A.________ an, bei ihm am 10. Oktober 2022 eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) durchführen zu wollen. A.________ teilte der Polizei Kanton Solothurn in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, er sei der Meinung, nicht unter Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu fallen, und dass die Voraussetzungen für eine Kontrolle nicht gegeben seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 verfügte die Polizei Kanton Solothurn, dass die Waffen resp. wesentlichen Waffenbestandteile von A.________ in abgeschlossenen (Waffen-) Schränken, Tresoren oder Räumen nach Art. 26 WG aufzubewahren seien; unberechtigten Drittpersonen sei der Zugriff nicht gestattet. Ferner könne die Polizei Kanton Solothurn die Einhaltung dieser Auflage gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG kontrollieren. Die Verfügung erfolgte unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 29. September 2022 an das Departement des Innern des Kantons Solothurn, wobei er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Waffenerwerbsbewilligungen sämtlich ohne Bedingungen und Auflagen verfügt worden seien, die mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten; sodann sei eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht zulässig.”
“Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass Art. 26 WG eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung begründet, die alle Personen betrifft, welche dem Waffengesetz unterstehende Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und/oder Munitionsbestandteile besitzen. Fraglich ist, ob diese gesetzliche Verpflichtung auch von der Kontrollbefugnis von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG erfasst wird. Dabei ist insbesondere dem Sinn und Zweck von Art. 26 WG im Kontext des Waffengesetzes Rechnung zu tragen. Der Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG kommt im Rahmen der Erfüllung des Zwecks des Waffengesetzes (vgl. vorne E. 4.1) eine zentrale Bedeutung zu, soll dadurch doch verhindert werden, dass Gegenstände mit hohem Gefahrenpotential in die falschen Hände geraten (vgl. auch die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen, ist eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich; die Sorgfaltspflichten richten sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls: sie sind beispielsweise höher, je gefährlicher die Waffe ist, oder wenn im selben Haushalt auch Kinder oder suizidgefährdete Personen leben (vgl. wiederum die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die strafrechtliche Kasuistik; auch: Botschaft vom 24.”
“________ besitzt einundzwanzig Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenzubehör. Er verfügt über die dafür notwendigen Bewilligungen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 kündigte die Polizei Kanton Solothurn gegenüber A.________ an, bei ihm am 10. Oktober 2022 eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) durchführen zu wollen. A.________ teilte der Polizei Kanton Solothurn in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, er sei der Meinung, nicht unter Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu fallen, und dass die Voraussetzungen für eine Kontrolle nicht gegeben seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 verfügte die Polizei Kanton Solothurn, dass die Waffen resp. wesentlichen Waffenbestandteile von A.________ in abgeschlossenen (Waffen-) Schränken, Tresoren oder Räumen nach Art. 26 WG aufzubewahren seien; unberechtigten Drittpersonen sei der Zugriff nicht gestattet. Ferner könne die Polizei Kanton Solothurn die Einhaltung dieser Auflage gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG kontrollieren. Die Verfügung erfolgte unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 29. September 2022 an das Departement des Innern des Kantons Solothurn, wobei er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Waffenerwerbsbewilligungen sämtlich ohne Bedingungen und Auflagen verfügt worden seien, die mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten; sodann sei eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht zulässig. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies das von A.________ erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juli 2023 ebenfalls ab. C. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023; er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der dem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung der Kantonspolizei Solothurn.”
Bei Kontrollen dürfen Behörden belastendes bzw. beschlagnahmtes Material sicherstellen, um Verstösse gegen Aufbewahrungspflichten zu verfolgen und als Beweismittel zu verwenden.
“26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art. 29 Abs. 2 WG) und wiederholen die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig (Art. 29 Abs. 3 WG).”
Die Vorinstanz anerkennt, dass Art. 29 WG Kontrollen auch gegenüber Privatpersonen zulässt und begründet ausführlich, dass kantonale Kontrollen gegen Private zur Durchsetzung von Art. 26 WG zulässig sind.
“Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG, beanstandet inhaltlich aber eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, indem das angefochtene Urteil insbesondere die massgeblichen Gründe rechtlicher Art nicht enthalte: So habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Beschwerde zwar abgewiesen, sich dabei aber mit den zentralen Rechtsfragen weder hinreichend auseinandergesetzt, noch diesbezüglich eine Begründung für ihre Schlussfolgerungen geliefert. Das Urteil der Vorinstanz erfüllt die Anforderungen von Art. 112 BGG. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass Art. 29 WG auch eine Kontrolle von Privatpersonen erlaube, und dass die in Art. 29 WG statuierte Kontrollbefugnis betreffend Auflagen und Bedingungen umso mehr für gesetzliche Vorgaben wie die Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG zu gelten habe. Ferner begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb die kantonale Vollzugsbehörde diese Kompetenz auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen, mithin Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG, innehaben müsse (E. 9 bis 11 des angefochtenen Urteils). Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ohne Weiteres; schliesslich zeigt auch die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anfechten konnte.”
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