10 commentaries
Bei Verlust besteht eine Meldepflicht nicht nur für komplette Schusswaffen, sondern auch für Munition und Waffenteile.
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art.”
Die Aufbewahrungspflicht dient primär der Prävention und muss einer behördlichen Kontrolle zugänglich sein; ohne Kontrolle verliert sie ihre präventive Wirkung.
“In diesem Sinn zielt die Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG darauf ab, Missbrauch präventiv zu verhindern (vgl. zum "Sicherheitsgedanken" der Aufbewahrungsregel auch die Botschaft vom 2. März 2018 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], BBl 2018 1906 Ziff. 4.1; zum breiteren Präventionszweck des Waffengesetzes: WEISSENBERGER, a.a.O., S. 155 f. mit Hinweisen; vgl. auch die Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1056 Ziff. 11; Voten Bundesrat Koller in National- und Ständerat: AB 1996 S 513; AB 1997 N 18 f.) Damit die Bestimmung in dieser Hinsicht ihre Wirksamkeit entfalten kann, muss die Aufbewahrungspflicht einer Kontrolle durch die zuständigen Vollzugsorgane zugänglich sein. Wäre die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung zwar gesetzlich vorgesehen, die (verwaltungsrechtliche) Kontrolle ihrer Einhaltung gleichzeitig aber unzulässig - wie dies die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung zur Folge hätte - besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung trotz ihrer zentralen Rolle im Waffenrecht ausgehöhlt würde.”
Bei rechtskräftigen Verurteilungen dienen Aufbewahrungsverstösse (Art. 26) regelmässig als Grundlage für Beschlagnahme oder Einziehung; bestehende Schuldsprüche bilden dabei die Ausgangslage für solche Massnahmen.
“Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 14. September 2022 rechtskräftig wegen diverser Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. So unter anderem wegen Herstellung von verbotenen Waffenbestandteilen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Schalldämpfer [Ass. S6]), Verletzung der Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. d WG; Druckluftwaffe [Ass. B1]) sowie Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach Art. 26 Abs. 1 WG (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG; Druckluftwaffen [Ass. B1-B3], Softairwaffe [ Ass, Fl2], Schwarzpulverkanone [Ass. F5], Flinte [Ass. S1], Büchse (Ass. S2) und Handfeuerwaffe [Ass. S3]). Von diesen in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat das Gericht auszugehen. Die von der Verteidigung geltend gemachten diesbezüglichen Einwände – konkret die angeblich mangelnde Waffeneigenschaft betreffend die Asservate B2 und B3, die gerügte Verletzung des Anklageprinzips betreffend das Asservat Fl2 sowie der beantragte materielle Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich das Asservat F5 – sind daher nicht zu hören bzw. darauf ist nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme bzw. Einziehung erfüllt sind oder nicht.”
Bei Haushalten mit Kindern oder suizidgefährdeten Personen bestehen erhöhte/besondere Sorgfalts- bzw. Aufbewahrungspflichten; die erforderliche Sorgfaltshöhe steigt in diesen Fällen, insbesondere bei gefährlichen Waffen.
“Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass Art. 26 WG eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung begründet, die alle Personen betrifft, welche dem Waffengesetz unterstehende Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und/oder Munitionsbestandteile besitzen. Fraglich ist, ob diese gesetzliche Verpflichtung auch von der Kontrollbefugnis von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG erfasst wird. Dabei ist insbesondere dem Sinn und Zweck von Art. 26 WG im Kontext des Waffengesetzes Rechnung zu tragen. Der Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG kommt im Rahmen der Erfüllung des Zwecks des Waffengesetzes (vgl. vorne E. 4.1) eine zentrale Bedeutung zu, soll dadurch doch verhindert werden, dass Gegenstände mit hohem Gefahrenpotential in die falschen Hände geraten (vgl. auch die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen, ist eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich; die Sorgfaltspflichten richten sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls: sie sind beispielsweise höher, je gefährlicher die Waffe ist, oder wenn im selben Haushalt auch Kinder oder suizidgefährdete Personen leben (vgl. wiederum die Urteile 6B_1371/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die strafrechtliche Kasuistik; auch: Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 1070 Ziff.”
Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 Abs. 1 WG gilt als Übertretung und ist mit Busse gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG bedroht.
“Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Anlasstat und bringt im Wesentlichen vor, indem er die Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) nicht sorgfältig und hinsichtlich des Asservats B1 (Druckluftwaffe, Marke unbekannt) den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt habe, lägen lediglich Unterlassungen und keine Begehungen von Straftaten vor. Dabei verkennt er jedoch, dass Art. 26 Abs. 1 WG eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile statuiert und Zuwiderhandlungen gegen besagte Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bestraft werden. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und damit um eine Straftat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt die Strafbestimmung primär allgemeine Interessen; es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3; 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a; Bopp, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, Rz. 8 zu Art. 26 WG). Als Anlasstat im Sinne von Art. 69 kommt sodann jede Art von Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Ob es sich dabei um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, um versuchte oder vollendete Taten, Verletzungs-, Gefährdungs-, Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte, Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist nicht von Relevanz (Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4.”
Bei Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflicht handelt es sich regelmäßig um eine Übertretung bzw. ein abstraktes Gefährdungsdelikt; unsorgfältige Aufbewahrung kann entsprechend straf- bzw. sanktionierbar sein.
“Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Anlasstat und bringt im Wesentlichen vor, indem er die Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) nicht sorgfältig und hinsichtlich des Asservats B1 (Druckluftwaffe, Marke unbekannt) den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt habe, lägen lediglich Unterlassungen und keine Begehungen von Straftaten vor. Dabei verkennt er jedoch, dass Art. 26 Abs. 1 WG eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile statuiert und Zuwiderhandlungen gegen besagte Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bestraft werden. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und damit um eine Straftat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt die Strafbestimmung primär allgemeine Interessen; es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3; 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a; Bopp, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, Rz. 8 zu Art. 26 WG). Als Anlasstat im Sinne von Art. 69 kommt sodann jede Art von Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Ob es sich dabei um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, um versuchte oder vollendete Taten, Verletzungs-, Gefährdungs-, Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte, Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist nicht von Relevanz (Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 69 StGB). Wie eingangs angeführt (E. 1.2), wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 unter anderem wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 rechtskräftig verurteilt, so dass die für die diesbezügliche Sicherungseinziehung erforderlichen Anlasstaten ohne Weiteres vorliegen. Zumal es sich bei den einzuziehenden Waffen um die jeweiligen Tatobjekte (und -mittel) handelt, ist mit der Vorinstanz auch der Deliktkonnex evident.”
Die zuständigen Vollzugsorgane (inkl. Polizei und kantonale Vollzugsbehörden) dürfen die private Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG vor Ort kontrollieren; dies ist zulässig und notwendig, kann auch Kontrollen ohne Voranmeldung in bestimmten Fällen (z.B. Geschäftsräume von Waffenhändlern während der üblichen Arbeitszeit) umfassen, und die Polizei kann gestützt auf Art. 29 WG die Einhaltung überprüfen bzw. konkrete Aufbewahrungsvorschriften anordnen.
“Nach dem Gesagten - und angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der den Waffenhaltern durch das Waffengesetz auferlegten Verpflichtungen, gerade auch derjenigen betreffend die Aufbewahrung - ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur Kontrolle der Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG (mit-) erfasst ist; die zuständigen Vollzugsorgane sind somit berechtigt, die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu überprüfen (anderer Ansicht: HANS WÜST, a.a.O. S. 175 ff.). Diesen Schluss vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht umzustossen: es wäre mit Blick auf die präventive Zielsetzung des Waffengesetzes und insbesondere auch von Art. 26 WG (vorne E. 4.3) zweckwidrig, die Kontrolle der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten durch die zuständigen Vollzugsorgane bei Privatpersonen nicht zuzulassen. Schliesslich ist auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers (vgl. dazu BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 140 III 206 E. 3.5.1; jeweils mit Hinweisen) auszugehen. Das Fehlen einer eindeutigen Äusserung zur Kontrolle der Aufbewahrungspflicht in den Materialien weist angesichts von Sinn und Zweck der Bestimmung vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausging, dass die Aufbewahrungspflicht auch würde durchgesetzt werden können, was wiederum eine Kontrollmöglichkeit voraussetzt. Nachdem bereits Art. 29 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 WG die Kontrolle der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen auch bei Privatpersonen erlaubt, erübrigt es sich, näher auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend subsidiäre Zulässigkeit von generellen Kontrollen, Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel, sowie Vorliegen einer unzulässigen Beweisausforschung (im strafrechtlichen Sinn) einzugehen.”
“Nach dem Gesagten - und angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der den Waffenhaltern durch das Waffengesetz auferlegten Verpflichtungen, gerade auch derjenigen betreffend die Aufbewahrung - ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur Kontrolle der Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG (mit-) erfasst ist; die zuständigen Vollzugsorgane sind somit berechtigt, die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu überprüfen (anderer Ansicht: HANS WÜST, a.a.O. S. 175 ff.). Diesen Schluss vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht umzustossen: es wäre mit Blick auf die präventive Zielsetzung des Waffengesetzes und insbesondere auch von Art. 26 WG (vorne E. 4.3) zweckwidrig, die Kontrolle der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten durch die zuständigen Vollzugsorgane bei Privatpersonen nicht zuzulassen. Schliesslich ist auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers (vgl. dazu BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 140 III 206 E. 3.5.1; jeweils mit Hinweisen) auszugehen. Das Fehlen einer eindeutigen Äusserung zur Kontrolle der Aufbewahrungspflicht in den Materialien weist angesichts von Sinn und Zweck der Bestimmung vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausging, dass die Aufbewahrungspflicht auch würde durchgesetzt werden können, was wiederum eine Kontrollmöglichkeit voraussetzt. Nachdem bereits Art. 29 Abs. 1 lit.”
“Sachverhalt: A. A.________ besitzt einundzwanzig Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenzubehör. Er verfügt über die dafür notwendigen Bewilligungen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 kündigte die Polizei Kanton Solothurn gegenüber A.________ an, bei ihm am 10. Oktober 2022 eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) durchführen zu wollen. A.________ teilte der Polizei Kanton Solothurn in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, er sei der Meinung, nicht unter Art. 29 Abs. 1 lit. a WG zu fallen, und dass die Voraussetzungen für eine Kontrolle nicht gegeben seien (Art. 105 Abs. 2 BGG). B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 verfügte die Polizei Kanton Solothurn, dass die Waffen resp. wesentlichen Waffenbestandteile von A.________ in abgeschlossenen (Waffen-) Schränken, Tresoren oder Räumen nach Art. 26 WG aufzubewahren seien; unberechtigten Drittpersonen sei der Zugriff nicht gestattet. Ferner könne die Polizei Kanton Solothurn die Einhaltung dieser Auflage gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a WG kontrollieren. Die Verfügung erfolgte unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 29. September 2022 an das Departement des Innern des Kantons Solothurn, wobei er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Waffenerwerbsbewilligungen sämtlich ohne Bedingungen und Auflagen verfügt worden seien, die mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten; sodann sei eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht zulässig. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies das von A.________ erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juli 2023 ebenfalls ab. C.”
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art.”
Ist die Wohnung Aufbewahrungsort, reicht blosses Abschliessen nicht aus, wenn die Waffen sichtbar und frei zugänglich aufbewahrt werden; in solchen Fällen sind die Sorgfaltsanforderungen als verletzt anzusehen.
“Diesbezüglich hielt der behandelnde Psychiater fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei unter der antidepressiven Medikation stabil, in den rund zehn Behandlungsjahren habe es keine Anzeichen für selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten gegeben (oben, E. 3.1). Damit übereinstimmend kam der Gutachter zum Schluss, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, die Prognose könne als günstig bis sehr günstig eingestuft werden, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen (oben, E. 3.2). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann (oben, E. 4.1 und E. 4.2.1), lässt sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (oben, E. 2.3-4). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Gutachtens ändern auch die unter Sachverhalt I.A geschilderten Vorfälle nichts an der Einschätzung der Drittgefährdung. 4.4 4.4.1 Was die Aufbewahrung der Waffen anbetrifft (oben, E. 4.2.2), so decken sich die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht mit den Akten. 4.4.2 In rechtlicher Hinsicht ist Art. 26 Abs. 1 WG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer die genannten Gegenstände als Privatperson nicht sorgfältig aufbewahrt. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe. So erfüllt ein Sportschütze, der Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen lässt, seine Sorgfaltspflichten nicht, hat doch ein Waffenbesitzer auch für die Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen (BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.3.3 und E. 3.4.2-3). 4.4.3 Vorliegend bestand die vom Beschwerdeführer getroffene Sicherheitsmassnahme einzig darin, dass er die Waffen einschliesslich Munition in seiner abgeschlossenen Wohnung aufbewahrte, wo sie indes grösstenteils kaum versteckt und frei zugänglich waren (vgl.”
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung muss auch Dritte schützen und rechtfertigt straf- und vollzugsrechtliche Maßnahmen bei erhöhten Gefährdungsfolgen durch wiederholte oder längere Zugänglichkeit Dritter.
“Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E. 4.4). 3.4 Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das Waffengesetz bezweckt beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat, kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14), nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch, da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und vorliegend eine wenn auch geringe Gefährdung durch den Besitz und die Einfuhr in die Schweiz vorliegt. 3.5 Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Anlasstat und bringt im Wesentlichen vor, indem er die Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) nicht sorgfältig und hinsichtlich des Asservats B1 (Druckluftwaffe, Marke unbekannt) den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt habe, lägen lediglich Unterlassungen und keine Begehungen von Straftaten vor. Dabei verkennt er jedoch, dass Art. 26 Abs. 1 WG eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile statuiert und Zuwiderhandlungen gegen besagte Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bestraft werden. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und damit um eine Straftat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt die Strafbestimmung primär allgemeine Interessen; es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3; 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a; Bopp, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, Rz. 8 zu Art. 26 WG). Als Anlasstat im Sinne von Art. 69 kommt sodann jede Art von Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Ob es sich dabei um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, um versuchte oder vollendete Taten, Verletzungs-, Gefährdungs-, Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte, Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist nicht von Relevanz (Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 69 StGB). Wie eingangs angeführt (E. 1.2), wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 unter anderem wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 rechtskräftig verurteilt, so dass die für die diesbezügliche Sicherungseinziehung erforderlichen Anlasstaten ohne Weiteres vorliegen. Zumal es sich bei den einzuziehenden Waffen um die jeweiligen Tatobjekte (und -mittel) handelt, ist mit der Vorinstanz auch der Deliktkonnex evident.”
Die Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 WG schützt auch Dritte (z.B. bei zeitweiliger Fahrzeugaufbewahrung von Waffen); länger andauerndes Liegenlassen im Fahrzeug oder wiederholte, längere Zugänglichkeit Dritter begründet eine relevante Gefährdung.
“Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E. 4.4). 3.4 Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das Waffengesetz bezweckt beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat, kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14), nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch, da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und vorliegend eine wenn auch geringe Gefährdung durch den Besitz und die Einfuhr in die Schweiz vorliegt. 3.5 Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz.”
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