Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823;BBl 2009 3649). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823;BBl 2009 3649). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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Die sofortige Meldung des Verlusts an die Polizei allein führt bei Fahrlässigkeit nicht zur Straffreiheit.
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art. 29 Abs. 2 WG) und wiederholen die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig (Art. 29 Abs. 3 WG).”
Die Kontrolle der Aufbewahrungspflicht durch Vollzugsorgane ist für die Wirksamkeit von Art. 34 Abs. 1 WG praktisch unerlässlich; ohne solche Kontrollen bliebe die Norm faktisch wirkungslos.
“Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1056 Ziff. 11; Voten Bundesrat Koller in National- und Ständerat: AB 1996 S 513; AB 1997 N 18 f.) Damit die Bestimmung in dieser Hinsicht ihre Wirksamkeit entfalten kann, muss die Aufbewahrungspflicht einer Kontrolle durch die zuständigen Vollzugsorgane zugänglich sein. Wäre die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung zwar gesetzlich vorgesehen, die (verwaltungsrechtliche) Kontrolle ihrer Einhaltung gleichzeitig aber unzulässig - wie dies die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung zur Folge hätte - besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung trotz ihrer zentralen Rolle im Waffenrecht ausgehöhlt würde. Private Waffenhalter und Waffenhalterinnen wüssten, dass die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich nicht respektive nur im Rahmen der strafprozessualen Voraussetzungen kontrolliert werden dürfte. Die gesetzliche Pflicht von Art. 26 WG (und in der Folge auch die damit zusammenhängende Strafbestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG) bliebe in erheblichem Mass toter Buchstabe. Dies ist, gerade mit Blick auf Fallkonstellationen, in welchen Waffen tatsächlich unsorgfältig aufbewahrt werden oder für unberechtigte Dritte - beispielsweise im gleichen Haushalt lebende Kinder oder Jugendliche - zugänglich sind, und angesichts des sehr grossen Gefahrenpotentials, das von nicht sorgfältig aufbewahrten Waffen ausgeht, nicht hinzunehmen.”
Die Sorgfaltspflicht verlangt eine abschliessende, nicht nur in der Wohnung platzierte, unzugängliche Verwahrung von Waffen; bei freier Zugänglichkeit in der Wohnung genügt Abschliessen allein oft nicht, zusätzliche Sicherungen sind regelmäßig erforderlich.
“Damit übereinstimmend kam der Gutachter zum Schluss, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, die Prognose könne als günstig bis sehr günstig eingestuft werden, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen (oben, E. 3.2). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann (oben, E. 4.1 und E. 4.2.1), lässt sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (oben, E. 2.3-4). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Gutachtens ändern auch die unter Sachverhalt I.A geschilderten Vorfälle nichts an der Einschätzung der Drittgefährdung. 4.4 4.4.1 Was die Aufbewahrung der Waffen anbetrifft (oben, E. 4.2.2), so decken sich die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht mit den Akten. 4.4.2 In rechtlicher Hinsicht ist Art. 26 Abs. 1 WG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer die genannten Gegenstände als Privatperson nicht sorgfältig aufbewahrt. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe. So erfüllt ein Sportschütze, der Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen lässt, seine Sorgfaltspflichten nicht, hat doch ein Waffenbesitzer auch für die Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen (BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.3.3 und E. 3.4.2-3). 4.4.3 Vorliegend bestand die vom Beschwerdeführer getroffene Sicherheitsmassnahme einzig darin, dass er die Waffen einschliesslich Munition in seiner abgeschlossenen Wohnung aufbewahrte, wo sie indes grösstenteils kaum versteckt und frei zugänglich waren (vgl. oben E. 4.2.2). Dies genügt nicht (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.4.3), woran entgegen dem Beschwerdeführer nichts ändern würde, wenn die Strafbehörden das Strafverfahren nicht auf den Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition ausgedehnt haben sollten.”
Bei Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Aufbewahrung von Waffen ist nach herrschender Praxis für Privatpersonen eine Busse vorgesehen; bei mehrfachen Waffengesetzübertretungen werden häufig Busse in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafe angewendet und die Vorinstanz kann bei mehreren Übertretungen eine Gesamtbusse (z.B. Fr. 1'000.–) festsetzen.
“Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Busse als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk. 166 S. 1). Daran hat sich auch im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren nichts geän- dert (vgl. Urk. 272 Ziff. 4 der Anträge sowie Rz. 29). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ohne weiteres vereinbar, weshalb sie zu bestätigen ist. Nachdem – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – die Busse bereits durch die erstandene Haft als verbüsst gilt, erübrigt es sich, eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen.”
“Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 20. September 2022 (GG220014) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Mai 2022 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 44 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140. Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit c und Abs. 4 WG, Art. 28 WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. b WV sowie Art. 71 WV, der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG. 2.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 400.– . 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 3 - 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6.Der Beschuldigte wird unter solidarische Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zzgl. Zins zu 5 % seit 22. November 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2.”
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit. b). Sie stellen belastendes Material sicher (Art. 29 Abs. 2 WG) und wiederholen die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig (Art. 29 Abs. 3 WG).”
Bei Vorliegen mehrerer strafrechtlich relevanter Vorkommnisse innerhalb von 12 Monaten kann eine präventiv strengere Auslegung der Eignung erfolgen; zudem können bei Falschangaben im Waffengesuch Meldungen an die Strafbehörde erfolgen und präventive Sanktionierung betont werden.
“November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3.2; vgl. 5. August 2021, 2C_945/2020, E. 2.3; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6; 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung in der Verfügung vom 1. März 2022 damit, dass der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Gesuchs vom 19. Januar 2022 in der Rubrik "hängige Strafverfahren" angegeben, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Tatsächlich aber sei er am 13. Februar 2021 wegen Teilnahme an einer unbewilligten "Corona"-Demonstration von der Stadtpolizei Zürich verzeigt worden. Das Strafverfahren sei [am 1. März 2022] noch nicht abgeschlossen. Die Falschangabe im Gesuch vom 19. Januar 2022 habe zur Rapporterstattung an das Statthalteramt Bülach wegen versuchten Erschleichens eines Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG geführt, welches Strafverfahren [am 1. März 2022] ebenfalls noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer sei demnach zweimal innert weniger als zwölf Monaten in strafrechtlich relevanter Hinsicht in Erscheinung getreten. Er nehme es mit der Einhaltung der Rechtsordnung wohl nicht so genau, was Zweifel an seiner charakterlichen Eignung in Bezug auf den Umgang mit Waffen aufkommen lasse. 3.2 Die Vorinstanz schützte diese Begründung im hier angefochtenen Entscheid vom 15. März 2023. Zwar sei der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet und auch der inzwischen ergangene Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 16. Dezember 2022 wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. a WG) habe zu keinem Strafregistereintrag geführt. Demnach liege in strafrechtlicher Hinsicht zwar nichts Gravierendes gegen den Beschwerdeführer vor. Der Gesetzgeber habe zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs jedoch eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge gehabt.”