Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn:
achtenswerte Gründe vorliegen;
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere:
berufliche Erfordernisse;
die Verwendung zu industriellen Zwecken;
die Kompensation körperlicher Behinderungen;
Sammlertätigkeit.
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