Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:
- durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
- mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.