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Art. 40

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.
  2. Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.
  3. Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.1
  4. Er kann Vollzugsaufgaben dem BAZG übertragen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899;BBl 2009 3649).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

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