Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für:
die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich;
die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig.
Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für:
den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig;
die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist.
Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.
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