Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durchgeführt.
1bis. Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen spätestens in dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Rekrutierung für den Zivilschutz aufgeboten.1
Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:
infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952für die Armee untragbar sind; oder
den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩