Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
3 und4. …1
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
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