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Kommentare: Art. 36 | Omnilex
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BZG · Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Art. 36
Art. 35
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Art. 36
Art. 35
Art. 37
520.1
BZG
Federal Act
01.01.2021
Originalquelle
Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.
Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden.
Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.
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