Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot.
Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.1
Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
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